Wann kann ich in Rente gehen? Wie viele Dienstjahre brauche ich? Diese Fragen beantwortet unser Renten-Experte. <BR /><BR /><b>Ich bin im September 1972 geboren und habe von August 1987 bis Ende 1995 als Lehrling bzw. Geselle im Tischlerberuf gearbeitet. Seit Februar 1996 bin ich selbständig. Wann kann ich in den Ruhestand gehen?</b><BR /> Sie haben Ihrem Schreiben leider keinen Rentenversicherungsauszug beigelegt, sodass die Beantwortung Ihrer Frage nur auf der Grundlage Ihrer Angaben erfolgen und deshalb nur als Richtwert betrachtet werden kann. <BR />Laut Ihren Angaben, welche aber noch genau überprüft werden müssen, können Sie bis zum 31. März 2021 insgesamt 1747 Rentenversicherungswochen nachweisen. Dies entspricht 33 Jahren, 7 Monaten und einer Woche. Daher brauchen Sie für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente 43 Jahre und 4 Monate an Rentenversicherungszeiten – plus 3 Monate bis zu Ihrem Renteneinstiegsfenster. Demnach werden Sie Ihre vorzeitige Altersrente mit Anlaufdatum 1. April 2031 beziehen können. Zu diesem Zeitpunkt sind Sie 59 Jahre alt. <BR />Sollten Sie aber, da Sie in Ihrem Schreiben nur sehr ungenaue Angaben gemacht haben, die notwendigen Versicherungszeiten erst im Jahr 2031 erreichen, benötigen Sie für eine vorzeitige Altersrente schon 43 Jahre und 5 Monate an Versicherungszeiten und können somit erst ein wenig später Ihre Rente beziehen, also frühestens ab 1. Mai 2031. <BR />Aber bis Sie in Rente gehen können, könnten sich die heute geltenden Rentenbestimmungen auch wieder ändern. Sie sollten sich deshalb weiterhin immer wieder über Ihren möglichen Pensionierungszeitpunkt informieren. <BR /><BR /><BR /><b>Ich werde am 7. Juli 2021 58 Jahre alt und erreiche bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt 39 Rentenversicherungsjahre als lohnabhängiger Arbeitnehmer. Können Sie mir bitte sagen, wann ich in Rente gehen kann?</b><BR /> Laut Ihrem Schreiben können Sie bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt genau 39 Rentenversicherungsjahre nachweisen. Als Mann benötigen Sie für eine vorzeitige Altersrente insgesamt 42 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungszeiten – plus 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster. Sie werden also die notwendigen Rentenversicherungszeiten mit 31. Oktober 2024 erreichen – sofern Sie bis dahin kontinuierlich versichert bleiben. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie dann noch 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster warten, um Ihre vorzeitige Altersrente mit Anlaufdatum 1. Februar 2025 beziehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt werden Sie 61 Jahre und 6 Monate alt sein.<BR /><BR /><BR /><b>Ich (weiblich, im Oktober 1968 geboren) habe von November 1999 bis November 2006 für insgesamt 62 Monate im Zuge von verschiedenen Anvertrauensabkommen (gemäß L.G. Nr. 20 v.30. Juni 1983) als Hilfskraft in mehreren Gemeindebibliotheken gearbeitet. Ich bin in dieser Zeit nie pensionsversichert gewesen. Kann ich diese Zeiten, die entsprechend dokumentiert werden können, nachkaufen? Oder gibt es Möglichkeiten, diesen langen Zeitraum rentenmäßig geltend zu machen bzw. zu sanieren?</b><BR />Ihre Frage ist leider sehr schwierig zu beantworten, weil bei Anvertrauensabkommen keine Versicherungspflicht besteht. Sie haben leider Ihrem Schreiben keinen Rentenversicherungsauszug beigelegt, sodass man nicht feststellen kann, ab wann Sie effektiv rentenversichert sind und ob heute noch die Voraussetzungen erfüllt sind, die damals zum Anvertrauensabkommen geführt haben. <BR />Es besteht vielleicht die Möglichkeit, maximal 5 Jahre nachzukaufen, wobei dies auch von der derzeitigen Versicherungssituation abhängt. Ein Nachkauf wie er für Studienzeiten vorgesehen ist, ist leider nicht möglich.<BR /> Aber seit dem Jahr 2019 besteht eine kleine Möglichkeit, hier eventuell eine Lösung zu finden. Allerdings gilt diese Möglichkeit vorläufig nur mehr bis zum 31. Dezember 2021. Und dafür müssen auch einige Bedingungen erfüllt sein. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1995 keine Rentenversicherungsbeiträge aufscheinen haben, und der eventuell nachzukaufende Versicherungszeitraum muss zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 28. Jänner 2019 liegen, wobei nur Versicherungszeiten nachgekauft werden können, die zwischen dem ersten eingezahlten Versicherungsbeitrag und dem letzten derzeit eingezahlten Versicherungsbeitrag liegen. Das gilt auch, wenn zwischendurch eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Sie dürfen auch nicht Inhaberin einer eigenen direkten Rente sein. <BR />Da der Sachverhalt etwas kompliziert und für einem Laien eher missverständlich ist, sollten Sie sich unbedingt an ein Patronat wenden, das Ihnen hier sicherlich behilflich sein wird. <BR />Werden die geschilderten Voraussetzungen erfüllt, besteht eine reale Möglichkeit, wenigstens 5 Jahre nachzukaufen. Allerdings sollten Sie sich beeilen, weil diese Möglichkeit Zeit nur noch bis zum 31. Dezember 2021 besteht.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="625973_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Meine Frau, Jahrgang 1968, hat vom 1. Juni 1984 mit kleineren Unterbrechungen bis 29. Oktober 1993 im Gastgewerbe gearbeitet und war rund 7 Jahre in der Pensionskasse gemeldet. Ab 1994 hat meine Frau einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb (1,2 Hektar Obstbau) geführt, den ich geerbt habe. Laut damaliger Auskunft vom zuständigen Büro meiner Interessensvertretung, das auch meine Mehrwertsteuer-Buchführung für den landwirtschaftlichen Betrieb machte, konnte ich meine Frau nicht in der Pensionskasse melden, weil der Betrieb zu klein sei. Somit fehlen meiner Frau von 1994 bis 2003 rund 9 Jahre an Versicherungszeiten. Seit 2004 arbeitet sie bei einer öffentlichen Verwaltung. Kann ich die fehlenden 9 Jahre nachkaufen? Die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum kann ja durch die Mehrwertsteuer-Erklärung nachverfolgt und durch Zeugenaussagen belegt werden.</b><BR /> Es reicht leider nicht aus, die landwirtschaftliche Tätigkeit beweisen zu können. Um in die Rentenversicherungskasse eingetragen werden zu können, muss die Bearbeitung des Betriebes mindestens 104 Tagschichten im Jahr pro bearbeitetem Hektar Grund betragen. Die Anzahl der für die Bearbeitung des Grundes benötigten Tagschichten hängt von der Produktionstätigkeit und den Produkten ab, die angebaut werden. Obstbau ist weniger zeitaufwendig als zum Beispiel Erdbeeranbau. Des weiteren hängt es davon ab, in welcher Lage der Anbau erfolgt ist. Außerdem müssen noch Einkommens- und andere Bestimmungen erfüllt sein. <BR />Die damalige Auskunft Ihrer Interessensvertretung war sicherlich korrekt. Aber Sie sollten trotzdem beim NISF/INPS einen Antrag auf Nachkauf dieser unversicherten Zeiten stellen, wofür Sie alle notwendigen Dokumente und Beweismittel dem Antrag beilegen müssen. Wenden Sie sich an Ihre Interessensvertretung bzw. an ein Patronat, um den Antrag zu stellen, weil dieser nur mehr via Internet beim NISF/INPS eingereicht werden kann. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert. <BR /><BR /><b>Ich (männlich) könnte meine vorzeitige Altersrente mit 41 Versicherungsjahren beantragen – wegen langer Versicherungszeit und weil ich eine besonders beschwerliche Tätigkeit ausübe. Wenn ich dafür ansuche und mein Antrag genehmigt wird, bin ich dann automatisch in Rente oder kann ich auch nach meinem Renteneintrittsfenster weiterarbeiten? Laut meinem Patronat müsste ich die notwendigen 41 Jahre mit Ende Juli 2021 erreichen. Wenn ich dann noch die 3 Monate bis zum Renteneintrittsfenster hinzuzähle, erreiche ich mit 30. Oktober 2021 alle Voraussetzungen, um mit 1. November 2021 in Pension gehen zu können. Nun mein Problem: Mein Arbeitgeber hat mich ersucht, bis zum Jahresende zu arbeiten und erst dann mit 1. Jänner 2022 in Rente zu gehen. Kann ich dies machen oder riskiere ich, meine Möglichkeit des Renteneintrittes zu verlieren?</b><BR /> Wenn Sie noch keinen Rentenantrag gestellt haben, ist dies kein Problem. Denn Sie können jederzeit nach dem ersten möglichen Zeitpunkt, an dem Sie die Voraussetzungen für eine Pensionierung erreichen, in Rente gehen. Wichtig ist dabei nur, dass Sie im Rentenantrag den genauen Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Arbeitstätigkeit angegeben. <BR />Wenn Sie hingegen den Rentenantrag schon gestellt haben und als Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses den 30. Oktober 2021 angegeben haben, dann wird es schon schwieriger. Um mit dieser Bestimmung in Rente zu gehen, müssen Sie 2 Anträge stellen: Zum einen müssen Sie um die Bestätigung Ihres Anrechtes auf diese Pensionierungsmöglichkeit ansuchen und zum anderen müssen Sie dann noch den eigentlichen Rentenantrag stellen. <BR />Wenn Sie beim Antrag um Bestätigung angegeben haben, dass Sie Ihre Arbeitstätigkeit mit Ende Oktober beenden werden, können Sie getrost beim eigentlichen Rentenantrag das Datum der Beendigung Ihrer Arbeitstätigkeit auf den 31. Dezember 2021 verlegen und regulär dann mit 1. Jänner 2022 Ihre vorzeitige Altersrente beziehen. Sie riskieren dabei auch nicht, die Möglichkeit in Rente zu gehen, zu verlieren, weil Ihnen ja bestätigt wurde, dass Sie schon mit 1. November 2021 Anspruch auf diese Rente hätten. <BR />Es sei daran erinnert, dass der Antrag auf Bestätigung des Anrechtes innerhalb 31. März 2021 gestellt werden muss. Wenn Sie dies noch nicht getan haben, sollten Sie sich beeilen und den Antrag über Ihr Patronat so schnell als möglich stellen. Vereinbaren Sie deshalb so schnell als möglich einen Termin bei Ihrem Patronat. <BR /><BR /><i>Haben Sie Fragen zu den Themen Altersvorsorge und Zusatzrente? Schicken Sie sie uns – bitte möglichst kurz gefasst – an die E-Mail-Adresse:dolomiten.wirtschaft@athesia.it.</i>