Wann kann ich in Rente gehen? Wie viele Dienstjahre brauche ich? Diese Fragen beantwortet unser Renten-Experte.<BR /><BR /><BR /><b>Ich bin im August 1962 geboren und Verkäuferin. Ich habe mit 1. September 1977 begonnen, als Lehrling zu arbeiten, war seitdem immer im selben Betrieb beschäftigt und habe nie gefehlt. Wann kann ich frühestens in Rente gehen?</b><BR /> Sie haben Ihrem Schreiben leider keinen Rentenversicherungsauszug beigelegt. Aber wenn Ihre Angaben stimmen und Sie seit dem September 1977 ununterbrochen versichert waren, dann haben Sie Ihren frühest möglichen Pensionierungszeitpunkt schon um einige Zeit versäumt. Denn Sie können bis zum 31. März 2021 insgesamt schon 43 Jahre, 6 Monate und 4 Wochen an Rentenversicherungszeiten (2266 Versicherungswochen) nachweisen. Als Frau benötigen Sie aber für eine vorzeitige Altersrente insgesamt nur 41 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungszeiten – plus 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster. Sie hätten somit Ihre vorzeitige Altersrente schon mit 1. Oktober 2019 oder 1. November 2019 beziehen können. <BR />Da Sie aber bis jetzt weitergearbeitet haben, sollten Sie nun Ihr Arbeitsverhältnis kündigen und den entsprechenden Rentenantrag stellen. Das Anlaufdatum Ihrer Rente wird der erste Tag des darauffolgenden Monates, an dem Sie den Rentenantrag stellen und Ihre Arbeitstätigkeit beenden, sein.<BR /> Der Rentenantrag muss aber auf jeden Fall immer vor Beendigung der Arbeitstätigkeit bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt eingereicht werden. Sie brauchen auch nicht mehr die 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster zu warten. <BR />Die Jahre, die Sie nun zu viel gearbeitet haben, sind nicht umsonst eingezahlt worden, denn Sie werden Ihnen für die Berechnung der monatlichen Rentenhöhe berücksichtigt. Sie sollten sich sofort an ein Patronat Ihres Vertrauens wenden und den entsprechenden Rentenantrag stellen. Außerdem sollten Sie sich genau informieren, wie lange Ihre Kündigungszeit beträgt, damit das Anlaufdatum Ihrer Rente auf den ersten Tag nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses fällt. Sie sollten Ihr Arbeitsverhältnis mit Ende des Monates kündigen und nicht zum 15. des Monates. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="631760_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><b>Ich bin am 2. April 1964 geboren, seit 1. Oktober 1978 ununterbrochen gemeldet (Lehrling, mit 14 Jahren angefangen, Geselle, Bauer). Laut Auskunft des Patronats erreiche ich am 4. August 2021 42 Jahre und 10 Monate. Wann kann ich um die Rente ansuchen? Ich habe 2 verschiedene Antworten bekommen: April 2021 oder September 2021?</b><BR /> Sie haben Ihrem Schreiben leider keinen Rentenversicherungsauszug beigelegt, sodass man nicht genau bestimmen kann, wann Sie in Rente gehen können. Wenn es aber, wie das Patronat sagt, stimmt, dass Sie bis zum 4. August 2021 42 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungszeiten nachweisen können, dann hat Ihre zukünftige Rente als Anlaufdatum den 1. Dezember 2021. Dann reicht es, wenn Sie den entsprechenden Rentenantrag im September 2021 stellen, um dann mit 1. Dezember 2021 die Rente beziehen zu können. <BR />Sie sollten aber über das Patronat beim NISF/INPS die Ausstellung eines gesetzlich verbindlichen Versicherungsauszuges beantragen, um dann anschließend das genaue Anlaufdatum Ihrer Rente feststellen zu können. Sie sollten dann Ihren Rentenantrag höchstens 3 Monate vor Anlaufdatum mit Hilfe des Patronates einreichen.<BR /><BR /><BR /><b>Ich bin Landesbedienstete und werde im Herbst dieses Jahres mit der Frauenregelung in Pension gehen, da ich schon 63 Jahre alt bin und etwas mehr als 39 Versicherungsjahre aufscheinen habe. Eine Arbeitskollegin ist vor Kurzem mit der Frauenregelung in Pension gegangen und hatte auch etwas mehr al 39 Versicherungsjahre aufscheinen. Ich habe mir vom Patronat meine zukünftige Rente berechnen lassen und festgestellt, dass ich gleich viel Rente beziehen werde wie meine Arbeitskollegin, die aber in den letzten 15 Arbeitsjahren zu 75 Prozent Teilzeit gearbeitet hat, während ich immer in Vollzeit gearbeitet habe. Wie kann das sein?</b><BR />Das kann so nicht ganz stimmen. Da die Rente nach der Frauenregelung ausschließlich nach dem beitragsbezogenen System berechnet wird, also nach dem reinen Kapitalisierungssystem, gibt es sicherlich bei gleichen Voraussetzungen bei der monatlichen Rentenhöhe einen Unterschied. Denn Ihre Arbeitskollegin hat ja 15 Jahre zu 75 Prozent in Teilzeit gearbeitet und dadurch weniger an Rentenversicherungsbeiträgen eingezahlt, als jemand, der immer in Vollzeit gearbeitet hat. Wenn Ihre Arbeitskollegin zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung auch 63 Jahre alt war und auch etwas mehr als 39 Versicherungsjahre aufscheinen hatte, muss sie monatlich weniger Rente beziehen als Sie. Denn das eingezahlte und aufgewertete Beitragskapital, anhand dessen die Rente berechnet wird, wird niedriger sein als das Ihre. <BR />Es könnte aber sein, dass Ihre Kollegin während der 15 Jahre Teilzeitarbeit die Versicherungsbeiträge durch die Einzahlung von freiwilligen Beitragsweiterzahlungen auf 100 Prozent Arbeitszeit erhöht hat und so auch das individuelle Beitragskapital für die Rentenberechnung erhöht hat. <BR />Wenn Ihrem Patronat bei der Berechnung Ihrer zukünftigen Rente kein Fehler unterlaufen ist und Ihre Arbeitskollegin ihr Teilzeitarbeitsverhältnis nicht durch freiwillige Beitragsweiterzahlung auf 100 Prozent aufgestockt hat, dann müssen Sie auf jeden Falle eine höhere monatliche Bruttorente als Ihre Kollegin beziehen.<BR /> Vergleiche solcher Art sind immer sehr ungenau und schwierig anzustellen, da die Arbeitsbiographie jedes Einzelnen unterschiedlich ist und auch die Lohnentwicklung im Laufe des Arbeitslebens nur selten dieselbe ist. Warten Sie ab, bis Ihnen Ihre Rente von der Rentenversicherungsanstalt berechnet wurde und vergleichen Sie dann den Bruttobetrag der Rente mit jenem Ihrer Arbeitskollegin und Sie werden sehen, dass Ihre Rente höher sein wird.<BR /><BR /><i>Haben Sie Fragen zu den Themen Altersvorsorge und Zusatzrente? Schicken Sie sie uns – bitte möglichst kurz gefasst – an die E-Mail-Adresse:dolomiten.wirtschaft@athesia.it.</i><BR /><BR /><BR />