Hier die Fragen unserer Leser und die ausführlichen Antworten des Renten-Experten Helmuth Renzler.<BR /><BR /><BR /><b>Ich (im März 1959 geboren) war bis vor einigen Jahren als Verkäufer tätig. Da mein Betrieb seine Tätigkeit geschlossen hat, bin ich seit 2019 nicht mehr rentenversichert und beziehe seit 2019 auch keine NASPI mehr. Laut einem Patronat kann ich bis zum Februar 2019 insgesamt 37 Rentenversicherungsjahre nachweisen. Kann ich eventuell mit der Quote 100 eine Rente beziehen, wenn ich das fehlende Jahr einzahlen würde?</b><BR />Ja, das geht. Sie sollten sich aber beeilen, denn eine Pensionierung mit der Quote 100 gilt nur mehr bis zum 31. Dezember 2021. <BR />Da Sie im März 1959 geboren wurden, haben Sie seit März 2021 das für die Quote 100 geforderte Lebensalter von 62 Jahren erreicht und somit die erste Voraussetzung erfüllt. Sie müssen nun auch die zweite Voraussetzung erfüllen und zwar benötigen Sie für den Anspruch auf eine Pensionierung mit der Quote 100 insgesamt 38 Versicherungsjahre. Ihnen fehlt dafür noch ein Versicherungsjahr. Die benötigten 38 Versicherungsjahre müssen Sie noch innerhalb 31. Dezember 2021 erreichen. Dies geht aber nur, wenn Sie sofort den Antrag auf Genehmigung zur freiwilligen Beitragsweiterzahlung beim NISF/INPS stellen. Dabei können Sie nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung die freiwillige Beitragsweiterzahlung 6 Monate rückwirkend ab Genehmigung bzw. Antrag auf Genehmigung vornehmen. Das heißt: Wenn Sie nun den Antrag mit Hilfe eines Patronates noch im April dieses Jahres stellen, können Sie rückwirkend 6 Monate an Rentenversicherungszeiten einzahlen und die restlichen 6 Monate von April 2021 aufwärts, sodass Sie Ende Oktober 2021 die für eine Pensionierung mit Quote 100 notwendigen 38 Versicherungsjahre erreichen.<BR /> Anschließend müssen Sie dann noch 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster warten, um dann Ihre Rente laut Quote 100 mit Anlaufdatum 1. Februar 2022 beziehen können.<BR /> Auch wenn die Rente mit der Quote 100 mit 31. Dezember 2021 abgeschafft wird, können Sie diese trotzdem beziehen – auch wenn Sie das Anlaufdatum 1. Februar 2022 hat –, weil Sie innerhalb 31. Dezember 2021 die Voraussetzungen erfüllt haben. <BR />Da die Einzahlung der freiwilligen Beitragsweiterzahlung trimesterweise erfolgt, und zwar immer 3 Monate später, zahlen Sie die Versicherungsbeiträge für die Monate Juli, August und September 2021 innerhalb 31. Dezember 2021 ein und für den noch fehlenden Monat Oktober 2021 innerhalb 31. März 2022. Da Sie als Anlaufdatum der Rente aber den 1. Februar 2022 haben, sollten Sie dann den noch fehlende Monat Oktober 2021 schon im Jänner 2022 einzahlen. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Ich kann rund 36 Beitragsjahre nachweisen. Wie viel würde ich an Rente erhalten, wenn ich der Frühpensionierung meiner Firma zustimmen würde? Ist diese Rente dann für immer oder wird Sie bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters angepasst bzw. erhöht?</b><BR /> Die Berechnung Ihrer zukünftigen Rente, kann nur ungefähr ermittelt werden und ist sicherlich nicht definitiv. Bei der endgültigen Berechnung durch das NISF/INPS können sich durchaus etwas höhere monatliche Rentenbeträge ergeben als hier berechnet wurden. <BR />Sie erhalten mit rund 36 Jahren und 5 Monaten an Rentenversicherungszeiten zum Zeitpunkt Ihrer eventuellen Pensionierung (laut den in Ihrem Rentenversicherungsauszug angegebenen pensionierbaren Entlohnungen) eine monatliche Bruttorente von schätzungsweise 1417,02 Euro (netto 1171,82 Euro) für 13 Monatsraten. Dieser so errechnete zukünftige Rentenbetrag wird sich bei der genauen Berechnung durch das NISF/INPS sicherlich etwas erhöhen. Die so errechnete Rente bleibt für immer so und wird nur jährlich der staatlichen Inflation angepasst werden. Die Rente wird sich bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nicht erhöhen.<BR /><BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="635867_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><b>Ich bin im Mai 1963 geboren und arbeite seit 1981 als pädagogische Mitarbeiterin im Kindergarten. Ich könnte eine vorzeitige Altersrente beantragen, da ich eine beschwerliche Tätigkeit ausübe und vor meinem 19. Lebensjahr bereits ein Jahr lang gearbeitet habe (beiliegend auch ein Auszug bis 2016 des NISF/INPS). Nach meinem aktuellen Wissensstand könnte ich im Sommer 2022 in Rente gehen, weiß aber nicht, ob diese Regelung im nächsten Jahr überhaupt noch gültig ist. Könnte ich auch schon mit 35 Arbeitsjahren in Rente gehen (also bereits 2021)? Und wenn ja, wie viel würde dann effektiv von meiner regulären Rente abgezogen werden?</b><BR /> Eine kurze Überprüfung Ihres beigelegten Rentenversicherungsauszuges hat ergeben, dass Sie bis zum 31. Juli 2022 insgesamt 41 Jahre, 3 Monate und 24 Tage an Rentenversicherungszeiten nachweisen können. Damit können Sie mit Anlaufdatum 1. Juli 2022 Ihre vorzeitige Altersrente für besonders beschwerliche Tätigkeiten und bei langer Versicherungsdauer beziehen. Auch für das Jahr 2022 wird diese Regelung sicherlich noch Gültigkeit haben, denn zurzeit ist keine Reform oder Änderung dieser Bestimmungen im Gespräch. <BR />Sie könnten jetzt auch nicht mit der sogenannten Frauenregelung in Rente gehen, weil Sie dafür innerhalb 31. Dezember 2020 ein Alter von 58 Jahren erreicht haben müssten. Sie werden aber erst im Mai 2021 58 Jahre alt. Auch wenn die Frauenregelung weiter verlängert werden sollte, wäre sie für Sie uninteressant, weil da Sie ab Erreichen der Voraussetzungen, also ab Mai 2021, noch 12 Monate bis zum Renteneintrittsfenster warten müssten. So wäre das Anlaufdatum der Rente dann der 1. Juni 2022, also einen Monat vor dem Anlaufdatum der Rente bei langer Versicherungsdauer am 1. Juli 2022.<BR /> Eine kurze Berechnung hat ergeben, dass Sie mit der vorzeitigen Altersrente bei langer Versicherungsdauer eine monatliche Bruttorente von 1990,08 Euro beziehen werden. Dieser Betrag wird sich allerdings bei einer genaueren Berechnung durch die Rentenversicherungsanstalt noch ein wenig erhöhen. 1990 Euro brutto würden laut heute geltender Steuergesetzgebung dann 1571,56 Euro netto ergeben. Dieser Rentenbetrag würde 13 Mal im Jahr ausbezahlt.<BR /> Wenn Sie mit der Frauenregelung in Rente gehen würden, dann würde sich diese monatliche Bruttorentenbetrag von 1990,08 Euro auf 1482,31 Euro reduzieren und der Nettobetrag von 1571,56 auf 1217,36 Euro verringern. Dies bedeutet somit, dass Sie mit der Frauenregelung eine 25,51 Prozent geringere Bruttorente (22,54 Prozent geringere Nettorente) beziehen würden. Dies würde sich wohl sicherlich nicht lohnen, wenn Sie dadurch dann nur einen Monat früher in Rente gehen können. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Ich bin im April 1960 geboren und kann bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt 2118 Versicherungswochen nachweisen. Mein Arbeitgeber würde mich gerne entlassen und mir dafür eine Entschädigung geben, die es mir ermöglichen würde, freiwillig Versicherungsbeiträge einzuzahlen, um bei Erreichen von 42 Jahren und 10 Monaten dann eine vorzeitige Altersrente zu beziehen. Ist dies wirklich möglich? Und wann könnte ich dann in Rente gehen?</b><BR />Ja, dies ist durchaus möglich. Denn Sie erfüllen alle Voraussetzungen, um die Genehmigung zur freiwilligen Beitragsweiterzahlung seitens der Rentenversicherungsanstalt NISF/INPS zu erhalten. Sie brauchen nur nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Hilfe eines Patronates den entsprechenden Antrag zu stellen. Da Sie bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt 2118 Versicherungswochen nachweisen können, entspricht dies 40 Jahren, 8 Monaten und 3 Wochen an Rentenversicherungszeiten. Um mit einer vorzeitigen Altersrente in Rente gehen zu können, benötigen Sie 2227 Versicherungswochen. Es fehlen Ihnen somit ab 31. Dezember 2020 noch 109 Wochen, also 2 Jahre, ein Monat und eine Woche, um die notwendigen 42 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungszeiten zu erreichen. Sie werden diese Voraussetzungen somit erst im Februar des Jahres 2023 erfüllen. <BR />Ab diesem Datum müssen Sie dann noch 3 Monate bis zu Ihrem Renteneintrittsfenster warten, um dann Ihre vorzeitige Altersrente mit Anlaufdatum 1. Juni 2023 beziehen zu können. In diesen 3 Monaten also März, April, Mai 2023 brauchen Sie keine freiwilligen Beiträge mehr einzahlen, wenn Sie nicht wollen. Denn die für eine Pensionierung notwendigen Beitragsvoraussetzungen erreichen Sie schon mit Februar 2023. <BR />Wenn Sie deshalb mit Ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, sollte Sie diese 3 Monaten nicht vergessen, in denen Sie keine Rente beziehen werden. <BR /><BR /><i>Haben Sie Fragen zu den Themen Altersvorsorge und Zusatzrente? Schicken Sie sie uns – bitte möglichst kurz gefasst – an die E-Mail-Adresse:dolomiten.wirtschaft@athesia.it.</i><BR />