Steuerexperte Hubert Berger antwortet auf die Fragen der Leser. <BR /><BR /><BR /><b>Muss ich nach dem Kauf meiner Erstwohnung, wo ich den begünstigten Mehrwertsteuersatz von 4 Prozent angewandt habe, effektiv auch meinen Wohnsitz dorthin verlegen? Kann die Wohnung auch vermietet werden, obwohl ich nur 4 Prozent Mehrwertsteuer bezahlt und im Kaufvertrag erklärt habe, dass es sich um meine Erstwohnung handelt?<BR />Sie müssen Ihren Wohnsitz nicht in die Wohnung verlegen, welc</b>he Sie mit den Begünstigungen der Erstwohnung gekauft haben. Sie können die Wohnung auch vermieten.<BR /> Um die Begünstigungen der Erstwohnung in Anspruch nehmen zu können, genügt es unter anderem, dass der Käufer in der Gemeinde, in welcher sich die zu kaufende Wohnung befindet, entweder wohnt oder arbeitet. Sollte beides nicht der Fall sein, so gewährt ihm das Gesetz die Frist von 18 Monaten, um den Wohnsitz in diese Gemeinde zu verlegen. Achtung: Er muss aber nicht zwingend in diese mit den Begünstigungen erworbene Wohnung seinen Wohnsitz verlegen.<BR />Der Begriff der Erstwohnung ist hier nicht mit jenem des Hauptwohnsitzes zu verwechseln. Der Begriff der Erstwohnung gilt nur für den Steuergesetzgeber im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien, wo bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden können und hat mit dem effektiven Wohnsitz nichts zu tun. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="647783_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><b>Wenn ein Käufer die Begünstigungen der Erstwohnung in Anspruch nehmen möchte, darf er dann keine andere Wohnung in dieser Gemeinde besitzen?</b><BR />Der Käufer muss im Kaufvertrag erklären, dass er nicht alleiniger Eigentümer (auch nicht in Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten) des Eigentumsrechts, des Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechts oder des Wohnrechts einer anderen Wohnung auf dem Gebiet der Gemeinde ist, in der sich die Liegenschaft befindet, welche mit den Begünstigungen erworben wird. Der Käufer kann hingegen alleiniger nackter Eigentümer einer anderen Wohnung in der Gemeinde sein.<BR />Falls der Käufer also bereits eine Wohnung in derselben Gemeinde besitzt, muss er diese vor dem Kauf der neuen Wohnung verkaufen, um die Begünstigungen der Erstwohnung in Anspruch nehmen zu können. Nur wenn die bereits vorhandene Wohnung mit der Begünstigung der Erstwohnung erworben wurde, kann diese auch erst bis zu einem Jahr nach dem Kauf der neuen Wohnung veräußert werden.<BR /><BR /><BR /><b>Wenn ein Käufer die Begünstigungen der Erstwohnung in Anspruch nehmen möchte, darf er dann keine andere Wohnung auf dem gesamten Staatsgebiet besitzen?</b><BR />Der Käufer muss im Kaufvertrag erklären, dass er nicht alleiniger oder teilweiser Eigentümer (auch nicht in Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten) des Eigentumsrechts, des Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechts, des Wohnrechts oder des nackten Eigentums einer anderen Wohnung auf dem gesamten Staatsgebiet ist, welche vom Käufer oder vom Ehegatten bereits mit den Begünstigungen der Erstwohnung erworben wurde.<BR />Falls der Käufer jedoch bereits eine Wohnung in Italien besitzt, bei welcher er beim Kauf die Begünstigungen der Erstwohnung angewandt hat, so kann er beim Kauf einer neuen Wohnung trotzdem erneut die Begünstigungen der Erstwohnung in Anspruch nehmen, sofern er sich verpflichtet, innerhalb von einem Jahr die vorher erworbene Wohnung zu verkaufen.<BR /><BR /><BR /><b>Kann auch ein Ausländer die Begünstigungen der Erstwohnung anwenden?</b><BR />Ja, Ausländer sind, unabhängig von der Nationalität, dem italienischen Staatsbürger gleichgestellt und können folglich die Begünstigungen beim Erwerb der Erstwohnung in Anspruch nehmen. <BR />Wie beim italienischen Staatsbürger müssen dabei alle Bedingungen (Wohnsitzverlegung, Arbeitssitz, keine Luxuswohnung, usw.) zur Inanspruchnahme der Begünstigung eingehalten werden.<BR /><BR /><i>* Hubert Berger ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran. </i><BR /><BR />Falls Sie Steuerfragen haben, dann schicken Sie diese an dolomiten.wirtschaft@athesia.it.