Die wichtigsten Steuer-Regeln für Kryptos im Überblick. <BR /><BR /><BR />Die Einführung einheitlicher Steuervorschriften für Krypto-Vermögenswerte wurde in Anbetracht der Tatsache notwendig, dass die Digitalisierung der Wirtschaft Rechtssicherheit erfordert. Aus diesem Grunde wurde durch das Haushaltsgesetz 2023 dem Artikel 67 (sonstige Einkommen), Absatz 1 des Einheitstextes der Einkommenssteuern (TUIR) ein neuer Buchstabe, und zwar c-sexies hinzugefügt.<BR /><BR />Dieser besagt: „Veräußerungsgewinne und sonstige Einkünfte, die durch die Einlösung oder Veräußerung gegen Entgelt, den Tausch oder das Halten von Krypto-Vermögenswerten, gleich welcher Bezeichnung, erzielt werden und mindestens Euro 2.000 im Steuerzeitraum betragen, sind als sonstige Einkommen zu versteuern. Für Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Krypto-Vermögenswerte“ digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die elektronisch unter Verwendung von Distributed-Ledger- oder ähnlichen Technologien übertragen und gespeichert werden können. Der Umtausch zwischen Krypto-Vermögenswerten mit denselben Merkmalen und Funktionen stellt kein steuerpflichtiges Ereignis dar.“<BR /><BR />Als sonstige Einkommen zählen aufgrund des neuen Absatzes also Kapitalerträge und andere Einkünfte, welche:<BR /><BR />durch Rücknahme oder Verkauf gegen Entgelt, Tausch oder dem Halten von Krypto-Vermögenswerten, unabhängig von ihrer Bezeichnung, realisiert werden; und nicht weniger als insgesamt Euro 2.000 im Steuerzeitraum betragen.<BR /><BR /><b>Achtung:</b> Der Austausch zwischen Krypto-Vermögenswerten mit „gleichen“ Merkmalen und Funktionen muss nicht besteuert werden.<BR /><h3> Wie werden diese sonstigen Einkommen besteuert?</h3>Wie diese Art von sonstigen Einkommen ermittelt und besteuert werden, wird im Art. 68 des TUIR festgehalten. Dieser besagt, dass diese Einkommen aus der Differenz zwischen dem erhaltenen Preis (beim Verkauf) oder dem gemeinen Wert der Krypto-Vermögenswerte (bei Tauschgeschäften) und dem Anschaffungswert bzw. den Kosten<BR />ermittelt wird.<BR /><BR />Dabei können eventuelle Kapitalverluste (minusvalenze) gegengerechnet werden. Falls die Kapitalverluste die Gewinne um mehr als Euro 2.000 übersteigen, kann der übersteigende Betrag in voller Höhe von den Kapitalgewinnen der folgenden Jahre abgezogen, jedoch nicht über dem vierten Jahr hinaus, sofern er in der Steuererklärung angegeben wird.<BR /><BR />Mit anderen Worten: Kapitalverluste können nur vorgetragen werden, wenn sie 2.000 Euro übersteigen.<BR /><BR />Falls die Krypto-Vermögenswerte mittels Erbschaft erworben werden, kann bei Fehlen des oben erwähnten Anschaffungswertes der für Erbschaftssteuerzwecke angegebene Wert als Kosten angesetzt werden;<BR />falls sie als Schenkung erworben wurden, kann der Anschaffungswert des Schenkungsgebers herangezogen werden.<BR /><BR /><b>Achtung:</b> Die Kosten bzw. der Anschaffungswert müssen vom Steuerpflichtigen mit konkreten und genauen Angaben dokumentiert werden, andernfalls sind die Kosten gleich Null.<BR /><BR />Einkünfte jeglicher Art (z.B. Staking), welche mit Krypto-Vermögenswerten erzielt werden, unterliegen der Besteuerung ohne jeden Abzug. Davon ausgeschlossen sin reine Wertsteigerungen der Krypto-Vermögenswerte.<BR /><h3> Besteuerungsmodalitäten</h3>Infolge der Änderungen von Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 461/97 wird die Anwendung der 26%igen Ersatzsteuer auch für die im neuen Buchstaben c-sexies) genannten Einkünfte bestätigt.<BR /><BR />Es wird jedenfalls auch die Möglichkeit vorgesehen, sich für die Anwendung einer der beiden Vermögensverwaltungsformen (risparmio gestito oder risparmio amministrato), welche nur von zugelassenen Banken und Finanzintermediären vorgenommen werden dürfen, zu entscheiden.<BR /><h3> Steuerliche Überwachung</h3>Bekanntlich haben in Italien ansässige:<BR /><BR />natürliche Personen,<BR />nicht-kommerzielle Einrichtungen und<BR />einfache Gesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gemäß Art. 5 TUIR<BR />die Verpflichtung, die sich im Ausland befindlichen Anlagen/Vermögenswerte finanzieller Art, zur „steuerlichen Überwachung“ in der Steuererklärung im Formblatt RW zu erklären.<BR /><BR />Diese Überwachungs-Verpflichtung gilt auch für Inhaber von Krypto-Vermögenswerten und zwar unabhängig von der Art und Weise der Ablage und Aufbewahrung der Daten und ob die Vermögenswerte im Ausland oder in Italien aufbewahrt werden.<BR /><BR /><b>Achtung:</b> Die Meldepflichten gelten auch für die oben genannten Personen, die zwar nicht juridische Eigentümer der ausländischen Anlagen, Finanzanlagen und Krypto-Vermögenswerte sind, aber wirtschaftliche Eigentümer der Anlage im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe pp) und Artikel 20 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2007 sind.<BR /><h3> Bewertung von Krypto-Vermögenswerten für Unternehmen</h3><BR />Falls Krypto-Vermögenswerte von Unternehmen gehalten werden, wird mit der Einführung des neuen Absatzes 3-bis im Artikel 110 des TUIR bestätigt, wonach die positiven und negativen Komponenten, die sich aus der Bewertung von Krypto-Vermögenswerten am Ende eines Steuerzeitraums ergeben, unabhängig von der Zuordnung zur Gewinn- und Verlustrechnung, nicht in die Ermittlung des besteuerbaren Einkommens einbezogen werden. Die Nicht-Relevanz gilt auch für IRAP-Zwecke.<BR /><BR />Mit dieser Bestimmung sollen die Auswirkungen von Wertschwankungen bei Krypto-Vermögenswerten, die von Unternehmen gehalten werden, unabhängig von der Art der Erstellung des Jahresabschlusses, vermieden werden (die Bewertung von Forderungen/Verbindlichkeiten, die in Krypto-Vermögenswerten beglichen werden sollen, ist ausgeschlossen).<BR /><h3> Neubestimmung des Wertes von Krypto-Vermögenswerten</h3><BR />Für natürliche Personen, welche am 1.1.2023 Krypto-Vermögenswerte besitzen, gibt es die Möglichkeit durch Bezahlung einer Ersatzsteuer von 14% den Anschaffungswert der Vermögenswerte auf dem aktuellen Marktwert festzusetzen.<BR /><BR />Die Ersatzsteuer muss bis zum 30.6.2023 als einmaliger Pauschalbetrag oder in 3 gleich hohen Jahresraten bezahlt werden. Auf die auf die erste Rate folgenden Raten sind Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr zu zahlen, die gleichzeitig mit jeder Rate zu entrichten sind.<BR /><BR />Die Annahme des neu ermittelten Wertes als Anschaffungswert lässt die Realisierung von Kapitalverlusten, die gemäß Artikel 68, Absatz 10 des TUIR genutzt werden können, nicht zu.<BR /><h3> „Legalisierung“ von Krypto-Vermögenswerten</h3><BR />Natürliche Personen, nicht-kommerzielle Einrichtungen, einfache und ähnliche Unternehmen, welche in der Vergangenheit ihre bis zum 31.12.2021 besessenen Krypto-Vermögenswerte und die damit erwirtschafteten Einkommen nicht in der Steuererklärung angeführt und versteuert haben, können nun einen Antrag für die Aufdeckung dieser Vermögenswerte stellen.<BR /><BR />Das dafür zu verwendende Formular muss von der Agentur der Einnahmen erst erstellt werden und im Zuge der Erstellung dieses Formulars wird auch die Frist für die Einreichung des Antrags festgelegt.<BR /><BR />Die Höhe der zu entrichtenden Strafgebühr, hängt maßgeblich davon ab, ob mit den Krypto-Vermögenswerten in den jeweiligen Steuerjahren zu versteuernde Gewinne erzielt worden sind oder nicht. Falls keine Gewinne erzielt wurden, ist eine Strafgebühr in der Höhe von 0,5% für jedes Jahr auf den Wert der nicht deklarierten Vermögenswerte geschuldet. Falls hingegen Gewinne erzielt wurden, muss ein eigenes Ansuchen gestellt werden und es ist die Zahlung einer Ersatzsteuer in der Höhe von 3,5% des Wertes der Vermögenswerte am Ende eines jeden Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Realisierung geschuldet. Weiters ist in diesem Fall ein zusätzlicher Bußgeld in Höhe von 0,5 % für jedes Jahr auf den vorgenannten Wert zuzüglich Zinsen für die unterlassene Angabe im Formblatt RW der Steuererklärung geschuldet.<BR /><h3> Stempelsteuer auf Krypto-Vermögenswerte</h3><BR />Seit 1.1.2023 fallen auf Krypto-Vermögenswerte Stempelsteuern in der Höhe von 2‰ pro Jahr des Wertes der Krypto-Vermögenswerte an.<BR /><BR />Für den Fall, dass die Krypto-Vermögenswerte bei ausländischen Vermittlern gehalten, auf Speichersticks, PCs und Smartphones gespeichert werden, muss die Stempelsteuer von 2‰ zusammen mit den Steuern der Einkommens-Steuererklärung entrichtet werden.<BR /><BR /><BR />Es kann festgestellt werden, dass das Haushaltsgesetz zwar Neuerungen bezüglich der Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten eingeführt hat, dass es aber auch noch einer Reihe von weiteren Bestimmungen bedarf, mit welchen Details geregelt bzw. die noch offenen Fragen geklärt werden müssen.