Durch zwei neue Gesetzesergänzungen solle die Möglichkeit der direkten Bezahlung nochmal mehr genutzt werden können.Die Möglichkeit der direkten Bezahlung soll nun durch eine Gesetzesergänzung im Artikel 13 Gesetz 9/2014 in zwei weiteren spezifischen Fällen möglich sein. "Zum einen hat der Subunternehmer Anrecht auf die direkte Bezahlung – auch wenn dies nicht in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist - sofern die ausschreibende Körperschaft feststellt, dass der Zuschlagsempfänger die Subunternehmer wiederholt verspätet bezahlt hat", erklärt Martin Haller, Vizepräsident im LVH.Zum anderen werde in Zukunft bei der Eröffnung von Ausgleichsverfahren gegen den Zuschlagsempfänger die direkte Bezahlung an die Subunternehmen möglich sein. Die bessere Lösung zur Vermeidung dieses Problems sei die Ausschreibung in Lose und Gewerke. „In diesem Fall gibt es die Rolle des General- und Subunternehmers nicht mehr und das Risiko von Verlusten für Subunternehmer verringert sich wesentlich“, so Haller.