Die geplante Abschaffung des „Bollo auto“ für 2027 ist für viele Autofahrer eine gute Nachricht. Doch wer mehrere Fahrzeuge besitzt, kann die Befreiung nicht einfach für jedes davon nutzen. Die neuen Bestimmungen enthalten mehrere Einschränkungen – und genau diese eröffnen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Eine davon betrifft den Halter des Fahrzeugs.<h3> Nur ein Fahrzeug pro Person</h3>Grundsätzlich ist die Befreiung auf ein Fahrzeug pro Person beschränkt. Wer mehrere begünstigte Fahrzeuge besitzt, kann also nicht für alle die Autosteuer streichen lassen.<BR /><BR />Dabei greift ein automatischer Mechanismus: Bei mehreren infrage kommenden Fahrzeugen wird die Befreiung grundsätzlich dem Fahrzeug mit der geringeren Motorleistung zugeordnet.<BR /><BR />Besitzt jemand beispielsweise zwei Autos mit 55 und 75 kW, wird die Steuerbefreiung für das Fahrzeug mit 55 kW angewandt. Für das zweite Auto bleibt der „Bollo“ fällig. Damit ist aber noch nicht jeder Fall geklärt.<h3> Was passiert bei gleicher Leistung?</h3>Besitzen zwei Fahrzeuge dieselbe Leistung, kommt ein weiteres Kriterium ins Spiel. Entscheidend ist dann die Höhe der Autosteuer, die ohne die neue Vergünstigung zu bezahlen wäre.<BR /><BR />Beispiel: Zwei Autos verfügen jeweils über 55 kW. Für das eine wären normalerweise 150 Euro, für das andere 170 Euro Kfz-Steuer fällig. Die Befreiung wird in diesem Fall für das Fahrzeug mit dem niedrigeren Steuerbetrag gewährt.<BR /><BR />Der Halter kann also nicht einfach selbst auswählen, bei welchem Fahrzeug er die höhere Steuerersparnis nutzen möchte.<BR /><BR />Auch bei Motorrädern gilt dieses Prinzip. Gibt es mehrere begünstigte Zweiräder mit gleicher Leistung, kommen weitere Kriterien zum Tragen. Unter anderem kann das Datum der Erstzulassung entscheidend sein: Berücksichtigt wird dann das ältere Fahrzeug.<h3> Interessant wird es bei mehreren Fahrzeugen in einer Familie</h3>Genau hier kommt der Halterwechsel ins Spiel. Die Befreiung ist personenbezogen. Wer mehrere Fahrzeuge besitzt, kann deshalb prüfen, ob ein Fahrzeug tatsächlich auf eine andere Person übertragen werden soll – beispielsweise auf den Ehepartner oder ein Kind.<BR /><BR />Dann handelt es sich nicht mehr um zwei Fahrzeuge desselben Halters. Erfüllen die jeweiligen Fahrzeuge und Personen die gesetzlichen Voraussetzungen, kann die zweite Person ihre eigene Befreiung nutzen.<BR />Das kann insbesondere bei Familien interessant sein, die über mehrere Autos verfügen oder zusätzlich ein Motorrad besitzen.<BR /><BR />Dabei geht es nicht um eine bloße Nutzung durch eine andere Person. Entscheidend wäre ein tatsächlicher und rechtlich wirksamer Halterwechsel.<h3> Auto und Motorrad</h3>Auch bei einer Kombination aus Auto und Motorrad greift die Beschränkung auf ein Fahrzeug. Besitzt eine Person beispielsweise ein Auto mit einer begünstigten Leistung und zusätzlich ein Motorrad, kann nicht automatisch für beide Fahrzeuge der „Bollo“ entfallen. Welche Befreiung zur Anwendung kommt, richtet sich nach den vorgesehenen Kriterien.<BR /><BR />Auch hier kann eine andere Halterkonstellation innerhalb der Familie die steuerliche Situation verändern.<h3> Die 80-kW-Grenze ist nicht das einzige Kriterium</h3>Für die Befreiung reicht es zudem nicht aus, dass ein Fahrzeug höchstens 80 kW hat. Es muss sich um ein von der Regelung erfasstes Fahrzeug handeln und ordnungsgemäß versichert sein.<BR /><BR />Gerade bei Sonderfällen sind allerdings noch Fragen offen. Dazu gehören beispielsweise eine zeitweise ausgesetzte Versicherung oder bestimmte Formen der Miteigentümerschaft beziehungsweise gemeinsamen Zulassung. Hier sind weitere Klarstellungen erforderlich.<h3> Der Halter kann damit entscheidend werden</h3>Die neue Regelung macht damit einen Punkt besonders interessant: Nicht nur die technischen Daten eines Fahrzeugs können darüber entscheiden, ob und wie viel Autosteuer eingespart wird. Auch die Eigentums- beziehungsweise Halterstruktur innerhalb einer Familie kann eine Rolle spielen.<BR /><BR />Wer mehrere Fahrzeuge besitzt, sollte deshalb neben der Motorleistung auch prüfen, welches Fahrzeug auf welche Person zugelassen ist und welcher Steuerbetrag jeweils anfallen würde.<BR /><BR />Die Befreiung ist nach der derzeit vorgesehenen Regelung auf 2027 beschränkt. Die konkreten Details müssen zudem anhand der endgültigen Bestimmungen und der noch erwarteten behördlichen Klarstellungen beurteilt werden.