Rechtsanwalt Martin Gabrieli berichtet über den Fall.<BR /><BR /><b>Der Fall:</b><BR /><BR />Im Fußball keine Seltenheit, wenn auch verboten: Zuschauer begeben sich während eines Spiels oder unmittelbar nachher auf den Rasen, um kurzzeitig zu fragwürdiger Bekanntheit zu gelangen, um Spieler zur Rede zu stellen oder einfach, um ein getragenes Trikot zu ergattern. <BR /><BR />Nach einem Erstligaspiel in Empoli haben 4 Fans der Gastmannschaft Spezia die Absperrung hinter einem Tor überwunden und wollten sich zu den Fußballern begeben. Die Sicherheitskräfte mahnten zur Ordnung, woraufhin 3 der 4 vom Vorhaben abließen und wieder in ihren Stadionsektor zurückkehrten. Für den vierten Zuschauer, der einfach weiter auf die Spieler zugegangen war, setzte es vom Quästor in Florenz eine drakonische Strafe: dem Fußballfan wurde der Zugang zu Sportveranstaltungen für die Dauer von 7 Jahren verboten mit der gleich langen Pflicht, sich während der Spiele von Spezia Calcio auf einer Polizeidienststelle einzufinden und dort eine Unterschrift zu leisten. <h3> Wie die Gerichte entschieden:</h3>Der Richter für die Vorerhebungen am Landesgericht Florenz hat die „DASPO“ genannte Maßnahme („Divieto di accedere alle manifestazioni sportive“) für 7 Jahre bestätigt und lediglich die Zeitdauer der Unterschriftspflicht auf 5 Jahre reduziert. <BR /><BR />Die Verteidigung argumentierte in ihrer Kassationsbeschwerde, das Betreten des Spielfelds sei erst nach dem Abpfiff, völlig gewaltfrei und in Feierstimmung erfolgt. Der Fußballfan wollte sich bloß ein Leiberl seines Lieblingsspielers besorgen. Niemals hätte irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, sodass die gesamte Maßnahme aufzuheben sei oder zumindest jener Teil, der die Unterschriften bei der Polizei betrifft. <BR /><BR />Obwohl der Generalstaatsanwalt am Kassationsgericht die Auffassung des Fußballfans teilte und ebenso für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und also für die Rücknahme der Strafe plädierte, wurde der Rekurs mit Entscheidung Nr. 16136 vom 17. April 2023 abgewiesen.<BR /><BR />Die Höchstrichter unterstrichen, dass die Spielfeldabgrenzung hier von mehreren Personen gemeinsam überklettert worden war, wodurch sich eine gefährliche Gruppendynamik hätte ergeben können. Als die Polizisten den Mann auf dem Fußballfeld in Gewahrsam nehmen wollten, versuchten die anderen 3 Fans, den gesamten Auswärtssektor anzustacheln und zu Protesten zu animieren, weshalb die Ordnungskräfte im ersten Moment sogar von der Festnahme absehen mussten, um die aufgebrachten Gästefans zu beruhigen.<BR /><BR />Der angebliche Beweggrund, ein Trikot erhaschen zu wollen, bildet keine Rechtfertigung für das Betreten der Spielfläche, die Unbefugten auch nach Abpfiff verboten ist. Was die Art und Dauer der Sanktionen betrifft, so hat der Kassationsgerichtshof darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits 3 Mal ein Zugangsverbot zu Sportveranstaltungen verhängt worden war. Zudem lagen rechtskräftige Verurteilungen wegen Widerstand und Drohungen gegen Amtspersonen, Trunkenheit am Steuer und Besitz von Pyrotechnik vor. Angesichts dieses Vorstrafenregisters ist das verhängte Strafmaß angemessen. <BR /><BR />* <i>Martin Gabrieli ist Rechtsanwalt in Lana.</i>