Denn: Die Bestellung eines Fruchtgenussrechtes oder die Veräußerung eines Gutes unter Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes kommen sehr häufig vor. <BR /><BR />Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, welche Pflichten und Kosten auf den nackten Eigentümer und welche auf den Fruchtnießer entfallen, sprich wer wofür zuständig ist. Die Pflichten und Kostenaufteilung unter den Beteiligten sind vom Zivilgesetzbuch geregelt.<h3> Aufbewahrung, Verwaltung, Ordentliche Instandhaltung</h3>Die Aufwendungen und allgemein die Lasten, die sich auf die Aufbewahrung, Verwaltung und die ordentliche Instandhaltung der Sache beziehen, sind vom Fruchtnießer zu tragen. Der Fruchtnießer ist nicht nur dazu verpflichtet die Kosten zu bestreiten, sondern auch verantwortlich dafür, dass diese Verpflichtungen tatsächlich ausgeführt werden.<BR /><BR />Die Aufbewahrung besteht in jenen Tätigkeiten, die notwendig sind, das Gut vor Beschädigungen durch äußere Einflüsse oder auch durch außenstehende Personen zu schützen. Das Gut ist also, abgesehen von der natürlichen Abnutzung, in jenem Zustand beizubehalten und später zurückzugeben, wie es übernommen wurde. Gleichfalls ist unter Aufbewahrung auch die rechtliche Verwahrung zu verstehen, also die Bewahrung vor Beeinträchtigungen rechtlicher Natur, wie beispielsweise Klagen. Unter Verwaltung sind jene Tätigkeiten zu verstehen, die sich in rechtlichen Handlungen ausdrücken.<BR /><BR />Die ordentliche Instandhaltung besteht schließlich in der Ausführung all dessen was notwendig ist, um die materielle Substanz des Gutes beizubehalten, sowie dessen Eigenschaft, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen.<h3> Außerordentliche Instandhaltung</h3>Die Kosten für die außerordentliche Instandhaltung hingegen hat der nackte Eigentümer zu tragen. Rein beispielhaft sind darunter Kosten gemeint für Arbeiten an den Hauptmauern oder an Dächern, Decken, Stiegen, Hauptleitungen, Stütz- oder Einfriedungsmauern, falls diese zur Gänze oder für beachtliche Teile betroffen sind. Für den Eigentümer handelt es sich um eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, aber nicht um die Pflicht die Arbeiten zwingend auszuführen. Der Fruchtnießer hat sodann dem Eigentümer während des Fruchtgenusses die Zinsen für die ausgelegten Beträge zu zahlen. <BR /><BR />Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Instandhaltung ist - wie so häufig - nicht frei von Zweifeln. Das Ausmaß der Kosten, vor allem im Verhältnis zur Rendite des Gutes, ist wohl ein wichtiges Kriterium, genauso wie die Tatsache, ob der Eingriff eine kurzfristige oder aber langfristige Wirkung auf das Gut hat.<h3> Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung</h3>Falls der Fruchtnießer seiner Pflicht zur ordentlichen Instandhaltung nicht nachkommt und dadurch außerordentliche Instandhaltungen notwendig werden, so hat er auch diese zu übernehmen. Die Lehrmeinung geht dahin, dass dies auch dann gilt, wenn die Notwendigkeit außerordentlicher Arbeiten auf eine unzureichende Aufbewahrung oder unsachgemäße Nutzung des Gutes zurückzuführen ist. Wenn sich hingegen der Eigentümer weigert, Ausbesserungen, die zu seinen Lasten gehen, auszuführen, oder deren Ausführung ohne einen gerechtfertigten Grund verzögert, so kann der Fruchtnießer diese ausführen. Dies hat zwar auf seine Kosten zu erfolgen, aber die Ausgaben sind ihm bei Beendigung des Fruchtgenusses ohne Zinsen zu ersetzen. Sollte der Fruchtnießer die Arbeiten jedoch ausgeführt haben, ohne zuvor den Eigentümer dazu aufgefordert zu haben, oder falls keine ungerechtfertigte Weigerung oder Verzögerung vorgelegen hat, so hat er kein Anrecht auf Kostenersatz.<h3> Steuern</h3>Was schließlich die Steuern angeht, so gilt Folgendes: Für die Dauer seines Rechtes hat der Fruchtnießer die jährlichen Lasten, also die Steuern, aber auch Zinsen, Grundrenten und andere Lasten, die die Erträgnisse betreffen, zu übernehmen. Besteht das Fruchtgenussrecht nicht für das ganze Jahr, werden die genannten Lasten zwischen Eigentümer und Fruchtnießer im Verhältnis zur Dauer des jeweiligen Rechtes aufgeteilt. <BR />