Die italienische Regierung hat bereits im Mai 2021 mit der zweiten Unterstützungsverordnung (DL Nr. 73/2021) den sogenannten ausgleichenden Verlustbeitrag („contributo a fondo perequativo“) eingeführt. Vor kurzem hat das Finanzamt hierzu die Durchführungsbestimmungen veröffentlicht, weswegen nun ein klares Bild zum Verlustbeitrag herrscht.<BR /><BR />Dieser Verlustbeitrag steht jenen Unternehmern und Freiberuflern zu, die in der Steuerperiode 2019 – 2020 einen Rückgang des steuerlichen Ergebnisses von mehr als 30 Prozent haben. <BR /><BR />Im Unterschied zu den bis dato vom Staat ausbezahlten Verlustbeiträgen ist die Höhe der Verlustbeiträge somit nicht an den Umsatzrückgang gekoppelt, sondern an den Rückgang des steuerlichen Ergebnisses, sprich an den Rückgang des steuerlichen Gewinns oder die Erhöhung des steuerlichen Verlustes. <BR /><BR /> <BR />In den Anwendungsbereich des Verlustbeitrages fallen Unternehmen und Freiberufler, die im Jahr 2019 einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben. <BR /><BR />Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist, dass der Kunde die entsprechende Steuererklärung bereits innerhalb 30. September 2021 (und somit 2 Monate vor der normalen Abgabefrist am 30. November 2021) an das Finanzamt übermittelt hat.<BR /><BR />Die Höhe des Beitrages hängt von der Höhe der Erträge 2019 ab – je geringer die Erträge, desto höher fällt der Verlustbeitrag aus. Der Beitrag steht im nachfolgenden Ausmaß zu:<BR /><BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR /> <BR />Der Maximalbeitrag des Verlustbeitrages beläuft sich auf 150.000 Euro. <BR /><BR /><b>Die Berechnung</b><BR /><BR />Der Rückgang des steuerlichen Ergebnisses wird aus dem Differenzbetrag zwischen den Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 berechnet. Hiervon abzuziehen sind vorab alle seit Mai 2020 bis hin zu den verschiedenen Unterstützungsverordnungen im Jahr 2021 erhaltenen Zuschüsse und Beiträge, welche das Finanzamt ausbezahlt hat. Nicht abzuziehen von der Bemessungsgrundlage des staatlichen Verlustbeitrages sind hingegen die Beiträge, welche das Land in Form von Verlustbeiträgen oder in Form der GIS- Reduzierung zugestanden hat. <BR />Der Verlustbeitrag steht nicht zu, wenn die Summe der bereits vom Staat erhaltenen Zuschüsse gleich oder höher ist als die erwähnte Verminderung des Steuergewinns. <BR />Um ein Beispiel zu machen: Hatte der Steuerzahler einen Gewinnrückgang von 10.000 Euro, hat jedoch bereits Verlustbeiträge von 12.000 Euro erhalten, so steht kein weiterer Verlustbeitrag zu. Bei erhaltenen Verlustbeiträgen von 2000 Euro im genannten Beispiel steht der ausgleichende Verlustbeitrag hingegen zu, und zwar für einen Betrag in Höhe von 8000 Euro (10.000 Euro Rückgang minus 2000 Euro Beiträge). Auf diesen Betrag findet dann der Fördersatz zwischen 30 und 5 Prozent Anwendung – sofern der Steuerzahler einen Umsatz unter 100.000 Euro erzielt hat, immerhin 30 Prozent, was einem Verlustbeitrag von 3000 Euro entspricht. <BR /><BR /><b>Komplizierte Erklärung</b><BR /><BR />Der Antrag selbst enthält einen ersten Abschnitt, in dem neben den anagrafischen Daten des beantragenden Unternehmens die Zahlen für den Gewinnrückgang sowie die erhaltenen Verlustbeiträge angegeben werden müssen. <BR />In einem weiteren Abschnitt ist eine eidesstattliche Erklärung des Steuerzahlers notwendig, mit der bestätigt wird, dass die vom EU-Recht vorgesehenen Schwellenwerte an maximal zulässigen Staatsbeihilfen nicht überschritten werden. <BR /><BR />Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, dürfen laut EU-Recht die Staatsbeihilfen an ein einzelnes Unternehmen bestimmte Maximalbeträge nicht überschreiten, welche je nach Bezugszeitraum im Normalfall bei 800.000 Euro oder 1,8 Millionen Euro liegen. Die wenigsten Unternehmen dürften diese Schwellenwerte überschritten haben.<BR /><BR />Nichtsdestotrotz wird im Antrag die analytische Angabe der beanspruchten einzelnen Beihilfen verlangt, was einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt.<BR /><BR /><b>Vorgehensweise</b><BR /><BR />Um den Verlustbeitrag zu bekommen, muss ein eigenes Ansuchen an das Finanzamt verschickt werden. Das Ansuchen muss über das Portal „Fatture e corrispettivi“ auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden – das entsprechende Portal vom Finanzamt wurde am 29. November 2021 freigeschalten. <BR /><BR /><b>Enge Frist</b><BR /><BR />Das Ansuchen muss bis spätestens 28. Dezember 2021 gestellt werden – es bleibt somit nicht viel Zeit, um das Ansuchen an das Finanzamt zu stellen. Wer jedoch in den Anwendungsbereich des ausgleichenden Verlustbeitrages fällt, erhält heuer ein üppiges Weihnachtsgeschenk vom Staat.<BR />