Gemeinsamer Nenner ist, dass die Inanspruchnahme der Begünstigungen immer weiter erschwert wird, erklärt Steuerexperte Gert Gasser.<h3> SOA-Zertifizierung für Bauarbeiten ab 2023</h3>Im Umwandlungsgesetz des Gesetzesdekretes zur Ukrainekrise wird festgelegt, dass ab dem 1. Juli 2023 die Ausführung der Arbeiten, die einen Wert von 516.000 Euro überschreiten, immer von Unternehmen mit SOA-Zertifizierung ausgeführt werden müssen, damit man die Steuerabsetzbeträge in Anspruch nehmen kann. In anderen Worten ausgedrückt: wenn das ausführende Unternehmen keine SOA-Zertifizierung hat, kann ab Juli 2023 der Kunde die verschiedenen Steuerabsetzbeträge nicht mehr beanspruchen.<BR /><BR />Es gibt eine Übergangsfrist für die Arbeiten, die im ersten Semester 2023 ausgeführt werden: Für die Anerkennung der steuerlichen Anreize der verschiedenen Steuerbegünstigungen für Umbaumaßnahmen im ersten Semester 2023 muss das ausführende Unternehmen entweder im Besitz einer SOA-Zertifizierung sein oder alternativ nachweislich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Werkvertrags bzw. Unterwerkvertrags bereits einen Vertrag zum Erhalt der SOA-Zertifizierung unterschrieben haben. <BR /><BR />Ausnahmen von der neu eingeführten Verpflichtung gelten für Aufträge und Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 21. Mai 2022 bereits im Gange sind, sowie für Verträge, Ausschreibungen oder Unterwerkverträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden, wobei der Vertragsabschluss ein sog. „sicheres Datum“ („data certa“) aufweisen muss. Das Gesetz entfaltet seine Wirkung dennoch sofort: Da das Gesetz am 21. Mai 2022 in Kraft getreten ist, folgt daraus, dass für Arbeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen haben und auf Grundlage von Verträgen ohne einem sicheren Datum vor dem Stichtag in Auftrag gegeben wurden, das ausführende Unternehmen bereits der Besitz einer SOA-Zertifizierung oder zumindest einer Auftragserteilung zwecks Erhalt der SOA-Zertifizierung ist, sofern der Auftraggeber im Jahr 2023 dann die steuerlichen Begünstigungen anwenden möchte. Für alle Arbeiten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, gilt die Übergangsfrist ohne jegliche Voraussetzungen nur bis zum 31. Dezember 2022. Ab 2023 treten dann die Verschärfungen endgültig in Kraft. <BR /><BR />Es wird geschätzt, dass 3 von 4 Unternehmen im Bausektor die SOA–Zertifizierung aktuell nicht haben – vornehmlich kleinere Unternehmen, die sich die Zertifizierungskosten von 5000 bis 10.000 Euro und die danach anfallenden Erneuerungskosten bisher gespart haben. Diese werden von der neuen Bestimmung aus dem Markt für die Baumaßnahmen zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen gedrängt. <h3> Angabepflicht der Kollektivverträge</h3>In der Eilverordnung zur Betrugsbekämpfung ist eine Bestimmung enthalten, die den Auftraggebern bei Bauarbeiten ab 70.000 Euro zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Die neu eingeführte Regelung sieht vor, dass, sobald die Bauarbeiten den Wert von 70.000 Euro übersteigen, nur noch Firmen, die die für ihren Sektor erforderlichen Kollektivverträge anwenden, die Arbeiten ausführen dürfen. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2022 hat das Finanzamt geklärt, dass sich der Schwellenwert von 70.000 Euro auf den Gesamtwert der Umbaukosten bezieht und nicht auf die Baumeisterarbeiten. In anderen Worten ausgedrückt: kostet ein Umbau insgesamt 100.000 Euro und nur 50.000 Euro davon beziehen sich auf die Baumeister- bzw. Maurerarbeiten, findet die neue Bestimmung Anwendung.<BR /><BR />Der angewendete Kollektivvertrag muss im Auftrag bzw. Werkvertrag angegeben sein - bei dieser Angabe muss ein Verweis auf den Artikel 51, GVD NR. 81/2015, angeführt werden. Der angewandte Kollektivvertrag muss zudem in der Rechnung angeführt werden, welche für die ausgeführten Arbeiten ausgestellt wird. Im Normalfall sind die relevanten Kollektivverträge in Südtirol jene für Bauhandwerk und für Bauindustrie. Wenn die gesetzlich vorgesehenen Angaben fehlen, können die verschiedenen Steuerbegünstigungen (z.B. Superbonus 110 Prozent, 50 Prozent Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 65 Prozent für Energieeffizienz, Fassadenbonus usw.) nicht angewandt werden. Die Gültigkeit dieser Bestimmung und der damit verbundenen Auflagen gilt für die ab 27. Mai 2022 begonnenen Bauarbeiten. Ab sofort muss somit immer in den neu zu schließenden Verträgen und in den Rechnungen vermerkt werden, dass die ausführenden Unternehmen die Kollektivverträge für Bauhandwerk oder für Bauindustrie im Sinne des Artikel 51, GVD NR. 81/2015 anwenden. Nicht erforderlich ist die Angabe für Unternehmen ohne Mitarbeiter bzw. für Einzelunternehmer, auch wenn diese mitarbeitende mitarbeitende Familienmitglieder beschäftigen. <BR /><BR /><i>Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.</i><BR />