Hier die Details zu den neuen Green Pass- und Quarantänebestimmungen des Stiefelstaates und deren Ausnahmen.<BR /><BR />Seit dem 1. März ist die Einreise nach Italien um einiges leichter: Die Anordnung des Gesundheitsministeriums, die Quarantäne für Reisende aus Nicht-EU-Ländern zu beenden, ist in Kraft getreten. Die Verordnung von Gesundheitsminister Roberto Speranza sieht nämlich seit 1. März für die Einreisenden aus allen nichteuropäischen Ländern die gleichen Regeln vor, die bereits für die EU-Länder gelten. <BR /><BR />Für die Einreise nach Italien reicht ab jetzt für alle Reisenden ein Green Pass „Light“ aus: Das heißt, man verfügt entweder über eine Impfbescheinigung <b>oder</b> eine Genesungsbescheinigung <b>oder</b> einen negativen Test (Antigen-Test reicht aus). All diese Bescheinigungen können in digitaler oder in Papierform vorgelegt werden. Kinder unter 6 Jahren sind von all diesen Verpflichtungen ausgenommen. <BR /><BR /> <a href="https://app.euplf.eu/#/form" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Das Online-Einreiseformular ist weiterhin auszufüllen.</a><h3> Nur wer keinen Green Pass hat, muss in Quarantäne</h3>Nur wer keine dieser Bescheinigungen vorweisen kann, muss sich für einen Zeitraum von 5 Tagen in Quarantäne begeben, mit der Verpflichtung, sich nach Ablauf dieses Zeitraums einem Molekular- oder Antigentest zu unterziehen. <h3> Ausnahmen von der Green-Pass-Pflicht</h3>Reisen nach und aus der Republik San Marino und dem Vatikanstaat unterliegen keinen Beschränkungen oder Meldepflichten mehr. <BR /><BR />Weitere Ausnahmen, immer vorausgesetzt, dass diejenigen Personen keine Covid-19-Symptome aufweisen und das <a href="https://app.euplf.eu/#/form" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Online-Einreiseformular</a> ausgefüllt haben: Pendler, die nachweislich aus beruflichen Gründen nach Italien einreisen und wieder ausreisen und anschließend zu ihrem Wohnsitz, ihrer Wohnung oder ihrem Aufenthaltsort zurückkehren; Schüler und Studenten, die ein Studium in einem anderen Staat als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsstaat absolvieren und täglich oder mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehren.