Die neue Verpflichtung betrifft grundsätzlich alle Operationen, die der Mehrwertsteuer unterliegen – unabhängig davon, ob die Leistungen oder Lieferungen gegenüber Unternehmen und Freiberuflern oder gegenüber Privaten erbracht werden. Bis dato galt die Verpflichtung zur elektronischen Fakturierung nur bei Geschäften mit der öffentlichen Verwaltung wie zum Beispiel den Gemeinden und dem Land.Ziel ist es, der Hinterziehung der Mehrwertsteuer wirkungsvoll zu Leibe rücken.Die Pflicht zur elektronischen Rechnung tritt zwar erst am 1. Jänner 2019 in Kraft. Aber Unternehmen tun gut daran, sich jetzt schon darauf vorzubereiten, schreibt Steuerberater Gert Gasser im aktuellen „WIKU“. „Die eigenen Prozeduren müssen überdacht und angepasst, Technik und Software aufgerüstet sowie eventuelle Dienstleister ausgesucht werden“, gibt Gasser zu Bedenken. Denn die elektronischen Rechnungen müssen in einem speziellen elektronischen Format ausgestellt werden und können nur über ein Portal des Finanzamtes übermittelt werden.Für wen die elektronische Rechnung gilt und welche Fragen noch offen sind, lesen Sie im aktuellen „WIKU“.D