s+ hat die wichtigsten Neuigkeiten rund um Mutter- und Vaterschutz, Geschlechtergleichstellung und Smartworking zusammengefasst.<BR /><BR />Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll beitragen, die Gleichheit von Männern und Frauen auch bei der Arbeit und der Entlohnung sicherzustellen. Die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, ist nämlich ein wesentlicher Grundsatz der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. <BR /><BR />Dies ist auch das Ziel der EU Richtlinie Nr. 2019/1158, die mit der Durchführungsverordnung 2022/ Nr. 105 in italienisches Recht umgesetzt wurde (Decreto legislativo 105/2022: Conciliazione vita-lavoro e congedi Parentali – knapp Decreto equlibrio vita-lavoro). Dabei geht es vor allem darum, eine gerechte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Männern und Frauen zu unterstützen. Frauen können nämlich oft ihre Chancen am Arbeitsmarkt nicht wahrnehmen, weil sich ihre beruflichen und familiären Pflichten nur schwer vereinbaren lassen. <h3> Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung</h3>In Italien haben die Frauen durchschnittlich eine bessere schulische Bildung als die Männer. Trotzdem ist die weibliche Beschäftigungsquote im Vergleich mit dem EU-Durchschnitt sehr niedrig. In der Arbeitswelt gibt es eine deutliche Benachteiligung der Frauen was Entlohnung und Aufstiegschancen anbelangt. Nun sollen die Unternehmen angeregt werden, die Geschlechtergleichstellung (certificazione della parità di genere) in ihrer Organisation zu verbessern. <BR /><BR />Dazu müssen die Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten jeweils für eine Zeitspanne von 2 Jahren einen umfassenden Bericht erstellen, der ein detailliertes Bild über die Personalsituation im Betrieb bietet. Für die Jahre 2020 und 2021 ist der Bericht bis zum 30. September abzufassen und online an das Arbeitsministerium zu schicken. <BR /><BR />Das Ministerium wird dann bekanntgeben, welche Unternehmen den Bericht über die Personalsituation eingereicht haben und welche nicht. Auf der Grundlage dieses Berichts kann dann eine Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung erfolgen, die bei einem positiven Ergebnis Anrecht auf verschiedene Begünstigungen gibt. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="805607_image" /></div> <BR />So können die Unternehmen, die die erforderlichen Daten geliefert und eine positive Zertifizierung erhalten haben, eine Senkung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers um jährlich bis zu 1 Prozent erhalten. Dieser Beitragsabzug kann jedoch 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. <BR /><BR />Außerdem bringt die Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung zusätzliche Punkte bei Ausschreibungen, wenn es um die Verteilung von europäischen Fördergeldern auf staatlicher und regionaler Ebene geht. Bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind bei den Ausschreibungen positive Bewertungen für die zertifizierten Unternehmen vorzusehen. In solchen Fällen ist für die betreffenden Unternehmen auch vorgesehen, dass sie bei den Ausschreibungen nur eine um 30 Prozent verminderte Sicherstellungen bieten müssen.<BR /><BR />Für die Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung sind umfangreiche Daten aus verschiedenen Unternehmensbereichen erforderlich. Diese Bereiche betreffen die geschlechterneutralen Entwicklungschancen, Geschäftsleitung, Personalverwaltung, Schutz der Elternschaft und Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben, Geschlechtergleichstellung bei der Entlohnung. Die Ergebnisse dieser Erhebungen werden dann von eigenen Zertifizierungsstellen mit einem Kennzahlensystem des italienischen Normierungsinstituts (UNI) quantitativ und qualitativ bewertet. Die Entlohnung, die Aufstiegschancen und die Vertretung von Frauen in den Geschäftsführungen werden mit den Mittelwerten in den betreffenden Wirtschaftszweigen verglichen. Inzwischen gibt es bereits 3 zugelassene Zertifizierungsstellen und weitere dürften folgen.<BR /><BR />In Südtirol haben bereits mehr als 100 Unternehmen das international angewandte audit familieundberuf umgesetzt. Damit wird den Unternehmen eine professionelle Unterstützung geboten, um familienfreundliche Maßnahmen einzuführen und gezielt weiter zu entwickeln. Diese Initiative wird von der Handelskammer und der Südtiroler Familienagentur unterstützt. Ob sich die neue Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung auch durchsetzen kann, muss sich noch zeigen.<h3> Mutter- und Vaterschutz</h3>In Italien gibt es schon seit geraumer Zeit gesetzliche Regelungen zum Schutz der Mutterschaft und zur Unterstützung der Vaterschaft. Um die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zu fördern, sieht die neue Durchführungsverordnung verschiedene Änderungen und Ergänzungen vor, die besonders den Einheitstext über die Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft (Durchführungsverordnung 2001/Nr. 151) betreffen. Änderungen und Ergänzungen sind auch im Rahmengesetz über die Betreuung, die soziale Eingliederung und die Rechte der Behinderten (Gesetz Nr. 81/1992) vorgesehen.<BR /><BR />Was den obligatorischen Vaterschaftsurlaub (congedo obligatorio di paternità) anbelangt, wird die bereits geltende gesetzliche Regelung bestätigt. Demnach steht dem Arbeitnehmer als Vater ein Pflichturlaub von 10 Arbeitstagen zu. Dieser Urlaub muss in der Zeitspanne von 2 Monaten vor dem mutmaßlichen Geburtstermin und von 5 Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub gilt auch im Falle einer Totgeburt oder dem frühen Tod des Neugeborenen (eine Woche nach Geburt).<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="805610_image" /></div> Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer den obligatorischen Vaterschaftsurlaub verweigern, müssen mit einer Geldstrafe von 516 bis 2582 Euro rechnen. Außerdem hat ein solches Verhalten auch Auswirkungen auf die eventuelle Gleichstellungszertifizierung. Wird nämlich in den 2 Jahren vor Beantragung dieser Zertifizierung der obligatorische Vaterschaftsurlaub untersagt, wird die Zertifizierung nicht ausgestellt. <BR /><BR />Die neue Durchführungsverordnung zur Vereinbarkeit vom Arbeit und Familie sieht auch Verlängerungen des Elternurlaubs vor:<BR /><BR />- Verlängerung des Urlaubs von 10 auf 11 Monate, wenn die Familie nur aus einem Elternteil besteht oder der andere Elternteil schwerstbehindert ist.<BR /><BR />- Der vom INPS (30 Prozent) entschädigte Teil des Elternurlaubs wird von 6 auf 9 Monate verlängert. Dieser teilweise entschädigte Elternurlaub kann nun bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Zuvor war das nur bis zum 6. Lebensjahr möglich.<BR /><BR />Bei Mutterschaft steht auch den selbständig beschäftigten Frauen und den als Freiberuflerinnen tätigen Frauen eine Mutterschaftsentschädigung (indennità di maternità) in der Höhe von 80 Prozent des täglichen Mindestlohns zu. Diese Entschädigung kann auch für die frühzeitige Unterbrechung der Beschäftigung wegen einer Risikoschwangerschaft in Anspruch genommen werden. <BR /><BR />Im Falle eines schwer behinderten Kindes kann die in einem Arbeitsverhältnis befindliche Mutter oder in Alternative der arbeitende Vater an Stelle des bis zu 3 Jahren verlängerten Elternurlaubs eine entlohnte tägliche Freistellung von 2 Stunden verlangen. Diese tägliche Freistellung kann in Anspruch genommen werden, bis das behinderte Kind das dritte Lebensjahr beendet hat.<h3> Smarte Arbeitsformen</h3>Die Gleichstellungs-Durchführungsverordnung sieht auch Änderungen für die smarten Arbeitsformen wie dem Homeoffice vor. Private und öffentliche Arbeitnehmer, die Abkommen über smarte Arbeitsformen (lavoro agile) abschließen, müssen den Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 12 Jahren oder behinderten Kindern ohne Altersbegrenzung Vorrang einräumen. Vorrang steht auch den Arbeitnehmern mit schwerer Behinderung und den als Betreuer von Angehörigen tätigen Arbeitnehmern zu.<BR />Die neuen Regelungen sollen eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben für die Arbeitnehmer sicherstellen. Gleichzeitig wird aber auch die Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt angestrebt.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="805613_image" /></div> <BR />Ab 1. September 2022 müssen die Abkommen mit den Arbeitnehmern über die Nutzung smarter Arbeitsformen (meistens Homeoffice) mit einer im Internet zur Verfügung gestellten Vorlage online beim Arbeitsministerium gemeldet werden. Diese Onlinemeldung hat innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des betreffenden Abkommens zu erfolgen. <h3> Betreuung schwer behinderter Angehörigen</h3>Für die Betreuung von schwer behinderten Angehörigen steht dem Arbeitnehmer eine bezahlte monatliche Freistellung von 3 Tagen zu, wenn die betreffende Person sich nicht dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung befindet. Die behinderte Person muss entweder der Ehepartner, ein in Lebensgemeinschaft lebender Partner oder ein Verwandter (höchstens zweiten Grades) des Arbeitnehmers sein. Bei Verweigerung dieser bezahlten Freistellung droht dem Arbeitgeber ebenfalls eine Geldstrafe (516 bis 2582 Euro) und die eventuell angestrebte Gleichstellungszertifizierung wird abgelehnt. <BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />