Der Fassadenbonus gilt für Privatpersonen und Unternehmen im Ausmaß von 90 Prozent der im Jahr 2020 angefallenen Kosten für die Renovierung oder Reinigung der Außenfassade. Die entsprechenden Immobilien müssen sich in den Ortszentren befinden.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="486791_image" /></div> <BR /><BR />Unter die förderbaren Arbeiten fallen generell alle Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen der Außenfassade von Gebäuden, inklusive die Reinigung oder der Neuanstrich, wie Steuerexperte Gasser erklärt.<BR />Einige interessante Punkte hat das Finanzamt nun in einem Rundschreiben klar gestellt. Demnach gilt der Bonus auch für die Ausbesserungsarbeiten an Balkonen, Ornamenten und Zierelementen sowie für deren Reinigung und deren Anstrich sowie für Arbeiten an Geländern und Brüstungen, Dach- und Regenrinnen oder an Gesimsen, sofern diese ein Teil der sichtbaren Außenfassade bilden.<BR /><BR />Mehr über die Dokumentationspflichten, die korrekte Zahlung und weiter wichtige Aspekte lesen Sie im aktuellen „WIKU“. <BR />