Die Auswirkungen auf die Lohnabrechnung sind unterschiedlich, je nachdem, ob Arbeitnehmer an diesem Feiertag arbeitet oder nicht.<BR /><BR />Der Jahrestag der Befreiung ist ein gesetzlicher Feiertag. Er fällt in diesem Jahr auf einen Arbeitstag (Donnerstag) und ist daher für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein bezahlter Tag, auch <b>wenn sie nicht arbeiten</b>. Auf dem Gehaltszettel hat der freie Tag also keine Auswirkung – die monatliche Entlohnung bleibt wie gewohnt, es gibt also kein Minus. <BR /><BR />Mit einem Plus in der Lohntüte dürfen selbstverständlich jene rechnen, die am 25. April <b>zur Arbeit gerufen</b> werden. Hier ist ein Zuschlag fällig, dessen Höhe sich nach den jeweiligen Tarifverträgen richtet. Hier sind 3 Beispiele:<BR /><BR />Im Handel wird für den gearbeiteten Tag ein um 30 % höherer Tageslohn gezahlt; im Metallarbeitervertrag gibt es einen Zuschlag von 50 %;<BR />Beamte erhalten ein Plus von 30 %.<h3> Auch bei Ersatztag gibt es ein Gehalt-Plus</h3> Übrigens wird dieser Zuschlag auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer den gearbeiteten Tag später durch einen Ersatzruhetag ausgleicht.<BR /><BR />Ein besonderer Fall sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht ein fixes Monatsgehalt, sondern nach Stunden bezahlt werden. Wenn sie am Staatsfeiertag arbeiten, haben sie Anspruch auf Urlaubsgeld; die Höhe wird mit den Faktoren Stundenlohn, tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Stunden der bezahlten Abwesenheit berechnet. <BR />