Es liegt am Begünstigten, zu beweisen, dass die Überweisung an sein privates Konto kein Einkommen darstellt. Hierzu muss er seiner Bank erklären, woher diese Überweisung stammt.Der Bankbeamte muss diese Erklärung bewerten und entscheiden, ob er die volle Summe ausbezahlt oder den Rückbehalt von 20 Prozent vornimmt und der Agentur für Einnahmen überweist.Erst mit der folgenden Steuererklärung kann der Begünstigte dann seine Position erneut darlegen und auf die Annullierung des Rückbehalts pochen. Der Staat sieht damit grundsätzlich jede Überweisung aus dem Ausland als Einkommen an. Wer die Überweisung erhält, muss dem Staat beweisen, dass es sich nicht um ein versteuerbares Einkommen handelt."Nicht vom 20-prozentigen Abzug betroffen sind Personen, die Überweisungen im Zuge ihrer Arbeit - als Unternehmer oder Freiberufler - erhalten und wenn die Überweisung nicht über eine Bank erfolgt", so die Wirtschaftszeitung "Il sole 24 ore". Zudem sei es möglich, die Abgabe vorab über eine Selbstbescheinigung zu umgehen. Unklar sei allerdings, wie lange eine solche Eigenbescheinigung gültig sei. stol