Hubert Berger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran, klärt auf.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="804254_image" /></div> <BR /><BR />Der Fruchtnießer hat das Recht, die Wohnung zu nutzen und muss diese nicht selbst bewohnen. Die Nutzung durch den Fruchtnießer schließt alle möglichen Verwendungen mit ein, vorausgesetzt die Zweckbestimmung bleibt erhalten, d.h. eine Wohnung darf nur als Wohnung und nicht als Geschäftslokal verwendet werden. <BR /><BR />Die Vermietung der Wohnung an Dritte ist nicht als Änderung der Zweckbestimmung zu bewerten. Es steht dem Fruchtnießer damit zu, die Wohnung auch ohne Zustimmung des nackten Eigentümers an Dritte zu vermieten und die vereinbarte Miete zu kassieren. <BR /><BR />Gleichzeitig ist der Fruchtnießer verpflichtet, die mit der Wohnung verbundenen Einkommen wie den Gebäudeertrag (falls nicht vermietet) oder die Mieteinnahmen zu besteuern, sowie die Gemeindeimmobiliensteuer zu entrichten. <BR /><BR />Laut Artikel 999 des Zivilgesetzbuches bleiben die bei Erlöschen des Fruchtgenussrechts bestehenden Mietverträge, welche aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Privaturkunde mit sicherem früherem Datum hervorgehen, für die festgesetzte Dauer aufrecht, jedoch nicht länger als 5 Jahre ab der Erlöschung des Fruchtgenusses.