Die RITA erlaubt es, das angesparte Kapital aus dem Zusatzrentenfonds (Beispiel Laborfonds) in regelmäßigen Raten – meist vierteljährlich – auszahlen zu lassen. Diese Zahlungen können bis zu fünf Jahre lang erfolgen, also von 62 bis 67 Jahren. Bei Langzeitarbeitslosigkeit ist ein Bezug bereits ab 57 Jahren möglich.<h3> Reform der Zusatzrente und RITA</h3>Im Kern handelt es sich um eine zeitlich befristete Zusatzrente: Das angesparte Vermögen wird nicht auf einmal, sondern schrittweise ausbezahlt – und zwar früher als bei der normalen Zusatzrente. Für viele bedeutet das frühere Liquidität: Wer nicht mehr arbeitet, kann die Ersparnisse nutzen, obwohl die gesetzliche Rente erst später beginnt – und das mit deutlichen Steuervorteilen.<BR /><BR />Eingeführt wurde die RITA mit dem Haushaltsgesetz Ende 2016, in Kraft getreten ist sie 2017. Ihre steuerlichen Wurzeln reichen jedoch zurück zur großen Zusatzrentenreform von 2005 unter der Regierung Berlusconi.<BR /><BR />Damals wurde – mit Wirkung ab 2007 – für die Zusatzrente eine Ersatzsteuer von 15 Prozent eingeführt. Ab dem 16. Beitragsjahr sinkt dieser Satz jährlich um 0,3 Prozentpunkte, bis zu einem Minimum von 9 Prozent. Diese Regelung galt zunächst nur für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.<BR /><BR />Im öffentlichen Dienst hingegen galten bis 2017 noch deutlich ungünstigere Regeln: Kapitalauszahlungen wurden getrennt besteuert („tassazione separata“), Rentenzahlungen unterlagen der progressiven Einkommensteuer (IRPEF). „Das führte über Jahre zu einer klaren steuerlichen Benachteiligung der öffentlich Bediensteten“, so Alex Piras, Koordinator der Pensplan-Infopoints im Autonomen Gewerkschaftsbund (ASGB). <h3> Steuerlicher Ausgleich für den öffentlichen Dienst</h3>Erst ab 2018 griffen die günstigeren Steuervorteile auch für sie. „Mit der RITA wurde diese Ungleichbehandlung endgültig aufgehoben. Wer die RITA nutzt, kann – unabhängig davon, ob öffentlich oder privat Angestellter – auf die Ersatzsteuer von 15 Prozent oder weniger zurückgreifen“, erklärt Piras, „und zwar rückwirkend auf das gesamte eingezahlte Kapital.“<BR /><BR />Der Unterschied kann beträchtlich sein: „Ein Landesangestellter mit rund 28.000 Euro gesetzlicher Rente laut Jahressteuerbescheinigung (CU) versteuert eine Kapitalauszahlung mit mindestens 23 Prozent. Bezieht er eine lebenslange Zusatzrente, zahlt er sogar seinen persönlichen IRPEF-Satz – meist über 35 Prozent. Mit der RITA dagegen fällt maximal 15 Prozent Steuer an, oft weniger: derzeit etwa 12 Prozent, wenn er seit dem Jahr 2000 Fondsmitglied ist.“<BR /><BR />Damit wird die RITA für den öffentlichen Dienst zu einem echten Steuervorteil. Während Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vor allem von der früheren Verfügbarkeit ihres Geldes profitieren, bringt sie den öffentlich Bediensteten mehr Netto vom gleichen Ersparten.<h3> Frühzeitig handeln – und Voraussetzungen prüfen</h3>Die RITA kann nur beantragt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Ein beendetes Arbeitsverhältnis, mindestens 20 Versicherungsjahre, mindestens fünf Jahre Mitgliedschaft in einem Zusatzrentenfonds sowie der Nachweis, dass der Anspruch auf die gesetzliche Altersrente innerhalb von fünf Jahren besteht. Der Zugang ist also frühestens ab 62 Jahren möglich.<BR /><BR /><embed id="dtext86-71982631_quote" /><BR /><BR />„Wer die RITA nutzen möchte und die Voraussetzungen erfüllt, sollte sich rechtzeitig darum kümmern“, rät Piras. Zum einen, weil die Antragstellung Vorbereitung und Beratung erfordert – zum anderen, weil unklar ist, wie lange die Regelung in der jetzigen Form bestehen bleibt.<BR /><BR />„Es gab in den letzten Jahren immer wieder Bestrebungen, die RITA zu reformieren oder gar abzuschaffen“, sagt er. „Der Grund ist einfach: Sie kostet den Staat viel Geld – durch die gewährten Steuervergünstigungen.“