Auch mit dem italienischen Haushaltsgesetz 2021 wurden die Steuerguthaben für Investitionen weitergeführt und mit verschiedenen Maßnahmen die Attraktivität der Begünstigung erhöht. Das sind die Details.<BR /><BR /><BR /><BR /><Fett>Das Steuerguthaben</Fett><BR /><BR />Das Haushaltsgesetz 2021 hat bekanntlich die Steuerguthaben für Investitionen in neue betriebliche Güter sowie Investitionen im Bereich „Industrie 4.0“ auch für 2021 und 2022 weitergeführt und mit verschiedenen Maßnahmen die Attraktivität der Begünstigung erhöht. <BR /><BR />Die Steuerguthaben sind bekanntermaßen gestaffelt, variieren zwischen 6 und 50 Prozent der Investitionssumme und hängen zusätzlich von der Art und Höhe der getätigten Investitionen sowie vom Investitionszeitraum ab. <BR /><BR />Höhere Steuerguthaben bis zu 50 Prozent der Investitionssumme stehen bei Investitionen in materielle und immaterielle Sachgüter gemäß Industrie 4.0 zu, sofern diese die gesetzlichen Vorgaben laut Gesetz 232/2016 erfüllen, während die Investitionen in „normale“ materielle und immaterielle Sachgüter im Jahr 2021 zu einem Steuerguthaben in Höhe von 10 Prozent verhelfen. <BR /><BR />Die Steuerguthaben sind derzeit sehr beliebt und haben dazu beigetragen, die Investitionsfreude der Betriebe in materielle und immaterielle Sachgüter, sei es im Bereich „Industrie 4.0“ als auch in Bezug auf normale Güter enorm anzukurbeln. <BR /><BR />Das neu erschienene Rundschreiben klärt nun endlich verschiedene Punkte ab, die seit Einführung des Gesetzes unklar waren.<BR /><BR /><Fett>Bonus kann man nutzen, wenn DURC vorliegt ...</Fett><BR /><BR />Damit ein Unternehmen den Steuerbonus beanspruchen kann, muss es die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit einhalten und die Sozialabgaben für die Angestellten ordnungsgemäß abgeführt haben. <BR /><BR />Wie man nachweisen kann, dass die Sozialabgaben ordnungsmäßig abgeführt wurden und welcher Zeitpunkt hierfür relevant ist, definiert nun endlich das Rundschreiben: Der Steuerzahler kann für den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit den sogenannten DURC („Documento Unico di Regolarità Contributiva“) verwenden, die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlungen, die vom Fürsorgeinstitut INPS, dem Arbeitsunfallinstitut INAIL oder der Bauarbeiterkasse auf Anfrage des Unternehmens ausgestellt wird. <BR /><BR />Der relevante Zeitpunkt, in dem die Ordnungsmäßigkeit bestehen muss, ist jener der erfolgten Verrechnung – die Bescheinigung muss somit immer im Moment der Verwendung des Steuerguthabens bestehen, auch wenn es mehrere Verwendungen des Steuerguthabens gibt, zum Beispiel in mehreren Monaten hintereinander. Zum Zeitpunkt, in dem die Investition getätigt wird, braucht es hingegen keine gültige Bescheinigung. <BR /><BR /><Fett>… oder wenn ein DURC ausgestellt worden wäre</Fett><BR /><BR />Hat das Unternehmen die Bescheinigung nicht beantragt (zum Beispiel weil es sie nicht gebraucht hat), sie aber dennoch von den zuständigen Stellen ausgestellt worden wäre, weil der Steuerzahler die Sozialabgaben korrekt abgeführt hat, steht einer Verwendung des Steuerguthabens laut Auffassung des Finanzamtes auch nichts im Wege. <BR /><BR />Lediglich wer einen „negativen“ DURC erhalten hat, sprich eine Bestätigung, dass er die Beitragszahlungen zumindest teilweise nicht getätigt hat, darf die Steuerguthaben nicht verwenden. <BR /><BR />Sollte ein Steuerzahler ohne Voraussetzungen dennoch die Steuerguthaben verrechnen, stellt dies eine sogenannte unrechtmäßige Verrechnung dar, die mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 30 Prozent geahndet wird. <BR /><BR /><Fett>Verwendung auch in mehreren Jahren möglich</Fett><BR /><BR />Ein weiterer Zweifel, den das Rundschreiben ausräumt, betrifft den Verwendungszeitraum der Steuerguthaben. Das Haushaltsgesetz 2021 hat die Möglichkeit eingeführt, die Steuerguthaben schneller zu verwenden: Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 5 Millionen Euro Umsatz erzielt haben, können die Steuerguthaben in einer einzigen Lösung sofort verrechnen, alle anderen Unternehmen müssen die Steuerguthaben auf 3 Jahresraten aufteilen und verrechnen. <BR /><BR />Was passiert aber, wenn der Steuerzahler die Steuerguthaben im genannten Zeitraum nicht verrechnen kann, zum Beispiel weil er nicht ausreichend Steuerschulden hat, um die Guthaben zu verrechnen?<BR /><BR />Die Antwort: Gemäß dem Finanzamt gibt es in diesem Fall keinen Verfall der Steuerguthaben. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen den Mindestzeitraum der Verrechnung und sehen keine Einschränkungen der Verrechnung vor. Wird das Steuerguthaben somit nicht vollständig verwendet, kann der überschüssige Teil auf die Folgejahre vorgetragen werden. <BR /><BR />Das ist eine interessante Klarstellung vor allem für Landwirte, die beim Erwerb von Traktoren gemäß Industrie 4.0 häufig Steuerguthaben generieren, welche die jährlichen Steuerschulden häufig übersteigen. <BR /><BR /><BR />*<i> Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns. </i>