<h3> Energieeinsparung und erneuerbare Energien</h3>Im Bestreben, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und energetische Sanierungsmaßnahmen voranzutreiben, vergibt das Land Beiträge zwischen 40 und 80 Prozent der zulässigen Kosten gemäß einem Beschluss der Landesregierung (Nr. 1143 vom 19. Dezember 2023). Diese Beiträge richten sich nach der Art der Maßnahme, dem Gebäudetyp und der energetischen Qualität, wie sie in der KlimaHaus-Klasse definiert ist.<h3> Energetische Sanierung von Gebäuden</h3>Voraussetzung für eine Förderung ist eine Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 und eine beheizte Struktur. Die Höhe des Beitrags variiert je nach Gebäudetyp und Zertifizierung: Kondominien mit mindestens 5 beheizten Einheiten und Eigentümern, zertifiziert mindestens als KlimaHaus B oder KlimaHaus R, erhalten 80 Prozent, während Kondominien mit einer KlimaHaus C-Zertifizierung oder Denkmal- und Ensembleschutz 50 Prozent erhalten. Für andere Gebäude mit einer Zertifizierung mindestens KlimaHaus B oder KlimaHaus R beträgt der Beitrag 50 Prozent, für solche mit einer KlimaHaus C-Zertifizierung 40 Prozent.<BR />Zu den förderungswürdigen Maßnahmen zählen unter anderem die Wärmedämmung von Außenmauern, Dächern, Geschossdecken, Terrassen, Balkonen, sowie der Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Photovoltaikanlagen.<h3> Hydraulischer Abgleich</h3>Für den hydraulischen Abgleich bestehender Anlagen, sofern die Baukonzession vor dem 1. Jänner 2013 erteilt wurde, beträgt der Beitrag 50 Prozent der zulässigen Kosten.<h3> Austausch von Öl- und Gaskesseln in Mehrfamiliengebäuden</h3>Bei Gebäuden mit mindestens 5 beheizten Einheiten und 5 Eigentümern, deren Zentralheizanlage vor 2009 erbaut wurde, werden 40 Prozent der Austauschkosten für Öl- und Gaskessel übernommen.<BR /><BR />Förderungen von 40 Prozent werden auch für den Einbau thermischer Solaranlagen sowie elektrischer Wärmepumpen mit Fotovoltaikanlagen gewährt, sofern die Gebäude entsprechend zertifiziert sind.<BR /><BR />Zusätzlich können bis zu 40 Prozent der Ausgaben ohne Mehrwertsteuer für den Einbau von Fotovoltaik- und Windkraftanlagen ohne Netzanschluss erhalten werden, sofern die Anlage eine kostengünstigere Stromversorgung bietet als der Anschluss an das Stromnetz.<BR /><BR />Anträge für diese Landesförderungen müssen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Mai vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Zuständig ist das Amt für Energie und Klimaschutz.<h3>Steuerabzüge für die Gebäudesanierungen</h3>Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden.<BR /><BR />Bis 31. Dezember 2024 können 50 Prozent der Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000 Euro (Steuerabzug 50 Prozent also abschreibbarer Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von der Einkommenssteuer abgezogen werden.<BR /><BR />Gefördert werden laut VZS außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie zum Beispiel Arbeiten zur Energieeinsparung und zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.<BR /><BR />Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50 Prozent in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit liegt bei 2500 Euro für Zahlungen innerhalb Ende 2024 (50 Prozent von 5000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.<BR /><BR />Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände: Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.<BR /><BR />Beispiele für Haushaltsgroßgeräte: Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz vorgesehen ist, müssen gewisse Energieeffizienzklassen vorweisen können.<h3> Steuerabzüge für energetische Sanierungsarbeiten</h3>Energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten in Italien Steuerabzüge von bis zu 50, 65, 70 oder sogar 75 Prozent. Diese Abzüge können über einen Zeitraum von 10 Jahren genutzt werden, sofern die Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.<BR /><BR />Zu den begünstigten Maßnahmen gehören die energetische Optimierung von Bestandsgebäuden, sofern nach der Sanierung ein bestimmter Energiestandard erreicht wird. Dabei können bis zu 65 Prozent der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden, mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. Auch der Austausch von Fenstern und die Installation von Verschattungselementen zur Überhitzungsvermeidung sind absetzbar, wobei der Abzug für Fenster auf 50 Prozent begrenzt ist.<BR /><BR />Zusätzlich werden Maßnahmen wie der Austausch alter Heizanlagen durch effizientere Systeme wie Brennwertkessel oder Wärmepumpen gefördert, wobei der Steuerabzug zwischen 50 Prozent und 65 Prozent variiert und ein Höchstbetrag von 30.000 Euro gilt. Die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung oder einer Kraft-Wärmekoppelung für eine Primärenergieeinsparung von mindestens 20% sind ebenfalls absetzbar, mit Höchstbeträgen von 60.000 Euro bzw. 100.000 Euro.<BR /><BR />Für gemeinschaftliche Sanierungsarbeiten an Wohnanlagen können sogar bis zu 75 Prozent der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden, wenn die Zahlungen bis zum Stichtag erfolgen.<h3> Steuerabzug für den Abbau architektonischer Barrieren</h3>Die Regierung gewährt einen großzügigen Steuerabzug von 75 Prozent für Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse wie Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Hebebühnen. Diese Initiative gilt sowohl für Einfamilienhäuser als auch für unabhängig funktionierende Wohneinheiten in Mehrfamiliengebäuden mit separatem Zugang. Der maximale Abzug beträgt 50.000 Euro für Einfamilienhäuser und 40.000 Euro bzw. 30.000 Euro pro Einheit für Mehrfamilienhäuser. Die Kosten werden über 5 Jahre hinweg gleichmäßig verteilt. Diese steuerliche Vergünstigung kann bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden.<h3> Reduzierter Superbonus</h3>Im Jahr 2024 können Eigentümer von Mehrfamiliengebäuden von einem Superbonus profitieren, der einen Steuerabzug von 70 Prozent ermöglicht. Diese Vergünstigung zielt darauf ab, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern. Im folgenden Jahr, 2025, wird der Superbonus jedoch nur noch im Ausmaß von 65 Prozent gewährt.<h3> Wärmekonto</h3>Ein weiteres Instrument zur Förderung der Nachhaltigkeit im Bau- und Wohnbereich ist das Wärmekonto „Conto termico“. Dieses bietet finanzielle Unterstützung für den Einbau von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren und Biomasseanlagen. <BR /><BR />Seit dem 3. Jänner 2013 ist das Ministerialdekret zum 1. Wärmekonto in Kraft. Mit dem am 31. Mai 2016 verabschiedeten Dekret traten einige Neuerungen und Vereinfachungen in Kraft. Das Fördersystem „Conto termico 2.0“ sieht für Privatpersonen und Kondominien eine Förderung von bis zu 65 Prozent für die Nutzung erneuerbarer Energien vor.<BR /><BR />Zu den geförderten Maßnahmen gehören der Austausch alter Heizanlagen durch solche, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Dazu zählen der Einbau von elektrischen oder gasbetriebenen Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Pelletöfen sowie Holz- oder Pellets-Heizkamine. Auch der Austausch elektrischer Warmwasserboiler gegen Wärmepumpen und der Einbau thermischer Solaranlagen, einschließlich solaren Kühlsystems, sind förderfähig. Des Weiteren werden hybride Wärmepumpen gefördert.<BR /><BR />Es ist zu beachten, dass für Heizanlagen mit einer Leistung über 200 Kilowatt bzw. Solaranlagen über 100 Quadratmeter Wärmemengenzähler installiert werden müssen. Die Höhe der Förderung variiert je nach Maßnahme zwischen 40 und 65 Prozent der anerkannten Kosten. Die Auszahlung erfolgt über 2 bzw. 5 Jahre. Ab dem 1. Jänner 2024 kann die staatliche Förderung für den Austausch alter Holzheizungen durch einen Landesbeitrag aufgestockt werden. Die maximale Förderung beträgt 90 Prozent für Wärmepumpen und 80 Prozent für Biomasseanlagen.<BR /><BR />Anträge für die Landesförderung können zwischen dem 1. Jänner und 30. Juni über die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eingereicht werden. Die Gesuchsstellung für das „Conto termico“ muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Arbeiten oder spätestens 90 Tage nach der letzten Zahlung über das Portal der GSE erfolgen. Ein vereinfachtes Gesuchsmodell ist für kleine Heizanlagen und Solaranlagen verfügbar.<BR /><BR />Um die Förderung zu erhalten, müssen technische Richtwerte erfüllt werden. Für nicht im GSE-Katalog enthaltene Heizanlagen ist eine eidesstattliche Erklärung eines befähigten Technikers erforderlich. Bei Heizanlagen mit einer Leistung ab 200 kW ist eine Energiediagnose und ein Energieattest erforderlich.<BR />