Zum Schutze des Landschaftsbildes kann eine Gemeinde das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen in bestimmten Gebieten verbieten: Das sieht ein Landesgesetz aus dem Jahr 1997 vor. Die Gemeinde muss dann aber dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes bezahlen, falls eine entsprechende Hagelversicherung abgeschlossen wurde.Mit Beschluss der Landesregierung wurden am Dienstag die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt. Maximum 2500 Euro pro HektarDie Entschädigung berechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen den Kosten, die dem Landwirt aufgrund der Versicherung und gleichzeitiger Nichtabdeckung der Kultur mit Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen entstehen, und den nicht entstandenen Kosten für die Erstellung und den Betrieb von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen."Für die Entschädigung für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen im Apfelanbau wurden pro Hektar die Werte auf ein Minimum von 1600 Euro und ein Maximum von 2500 Euro festgelegt", berichtet Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler. Für die Entschädigung für das Anbringungsverbot von Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen im Kirschenanbau wurden pro Hektar ein Minimum von 1600 Euro und ein von Maximum 4100 Euro festgelegt.Bei Neuanpflanzung von Apfel- und Kirschbäumen in einer dem Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen unterworfenen Zone erfolgt die Entschädigung ab dem zweiten Standjahr. Die für eine Zone für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen, Kulturschutzfolien und die Kulturschutznetzen festgelegte Entschädigung gilt für das gesamte Gebiet.lpa/stol