„Die Entscheidung kommt für uns nicht überraschend", erklärt Handelslandesrat Thomas Widmann. „Es wundert mich nicht, dass dieses seit jeher sehr zentralistisch ausgerichtete Gericht unsere Regelung abgelehnt und dem Staat Recht gegeben hat.“ Öffnungszeiten und Detailhandel im GewerbegebietProblematisch: die Öffnungszeiten und der Detailhandel im Gewerbegebiet. In diesen beiden Punkten hebt das Urteil die Südtiroler Handelsordnung auf.Zum einen hat das Verfassungsgericht geurteilt, dass die vom Land entschiedene Einschränkung der Öffnungszeiten zum Schutz der kleinen Geschäfte ein Eingriff in das Wettbewerbsrecht und damit in die staatliche Zuständigkeit sei. „Leider ist das ein Punkt, bei dem wir wussten, dass wir nur geringe Chancen hatten, weil uns der autonomiepolitische Aufhänger fehlt", so Widmann.Beim Detailhandel im Gewerbegebiet, den die von der Landesregierung auf den Weg gebrachte Handelsordnung auf einige wenige Warenkategorien beschränkt hatte, ist die Situation anders. Auch hier hat das Verfassungsgericht entschieden, es handle sich um einen Eingriff in staatliche Zuständigkeiten. „Das ist einfach falsch: Wir haben laut Autonomiestatut die primäre Zuständigkeit in Sachen Raumordnung und die lassen wir uns vom Verfassungsgericht nicht nehmen", so Widmann. Neuer Gesetzesartikel regelt Detailhandel im Gewerbegebiet In Sachen Handel im Gewerbegebiet habe die Landesregierung vorgesorgt: Man werde diese Regelung verteidigen und habe auch bereits im Landtag die nötigen Schritte gesetzt.Seit Mittwoch ist ein Gesetzesartikel in Kraft, der den Detailhandel im Gewerbegebiet neu regelt. Daher werden auch dem Urteil des Verfassungsgerichts die Grundlage entzogen, so Widmann.Der Artikel sieht vor, dass genauestens geprüft werden müsse, wo der Handel mit welchen Waren zulässig sei. „Die dazu gehörenden Richtlinien werden von der Landesregierung ausgearbeitet“, so der Landesrat. „Übergangsweise gilt die alte Handelsordnung"Das Land habe dafür ein Jahr lang Zeit. Bis dahin gelte eine Übergangsregelung, die dieselbe sei, wie die bisher geltende Regelung. „Unabhängig davon, was das Gericht entschieden hat, gilt in Südtirol daher in Sachen Detailhandel im Gewerbegebiet übergangsweise die alte Handelsordnung", so Widmann.