Die Aktiengesellschaften müssen zusammen mit der Bilanz auch das Gesellschafterverzeichnis übermitteln. Sofern sich allerdings ab der Genehmigung des letzten Jahresabschlusses hinsichtlich der Gesellschafter nichts geändert hat, ist dieses Verzeichnis nicht nochmals einzureichen.Es genügt ein Vermerk auf dem entsprechenden Vordruck.Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hingegen sind nicht mehr verpflichtet, die Gesellschafterliste zu hinterlegen.Die Genossenschaften müssen zusammen mit der Bilanz einen eigenen Vordruck übermitteln, mit dem sie das Vorhandensein der Eigenschaften der überwiegenden Gegenseitigkeit laut Artikel 2513 ZGB nachweisen.Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Einreichtermins, um die Anwendung von Verwaltungsstrafen zu vermeiden.Weitere Informationen sind im Internet in italienischer Sprache abrufbar.