Die Notariatskammer Bozen gibt Auskunft über diese 3 wichtigen Themen.<h3> Rechtsfähigkeit</h3>Als Rechtsfähigkeit bezeichnet man die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und den Schutz des Rechtssystems zu beanspruchen. Die Rechtsfähigkeit steht in der italienischen Rechtsordnung jedem Individuum zu. Jeder Mensch erwirbt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt.<BR /><BR />Das Prinzip genießt einen Schutz auf höchster Ebene, nämlich der Verfassung. Die Rechtsfähigkeit ist also nicht eine Eigenschaft, die jedem Individuum erst zugestanden werden muss, sondern sie ist jedem Menschen eigen und die Rechtsordnung erkennt sie als gegeben an.<h3> Handlungsfähigkeit</h3>Um Rechte und Pflichten auch aktiv ausüben zu können, bedarf es jedoch der Handlungsfähigkeit. Handlungsfähig ist, wer eigenständig Entscheidungen treffen kann. Dies ist mit der Geburt verständlicherweise noch nicht der Fall, sondern die notwendige Reife wird erst im Laufe der Jahre erworben. Unsere Rechtsordnung legt mit Erreichen der Volljährigkeit, die mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eintritt, jenen Zeitpunkt fest, an dem man normalerweise auch die Handlungsfähigkeit erreicht. Die Handlungsfähigkeit ist die Eignung, Rechtshandlungen vorzunehmen, also Entscheidungen zu treffen, die rechtliche Auswirkungen haben, besonders solche ökonomischer Natur. Ein einfaches Beispiel dürfte den Unterschied erläutern: auch ein Neugeborenes kann erben – es ist also rechtsfähig. Das Erbe verwalten kann es aber noch nicht eigenständig – es ist also noch nicht geschäftsfähig. Diese Fähigkeit wird erst mit Erreichen der Volljährigkeit erworben.<h3> Rechtliche Vertretung von Minderjährigen</h3>Damit auch während der Lebensphase der noch nicht erlangten Handlungsfähigkeit Rechte und Pflichte ausgeübt werden können, gibt es eine entsprechende Vertretung. Sie obliegt normalerweise den Eltern des Kindes und man bezeichnet sie als rechtliche Vertretung. Besonders weitreichende Entscheidungen unterliegen dabei einer gerichtlichen Kontrolle, in der Regel durch den Vormundschaftsrichter.<BR /><BR />Kommt es zu einem wirtschaftlichen Interessenskonflikt zwischen Eltern und Kindern, oder zwischen Kindern die dieselbe rechtliche Vertretung haben, ist die Ernennung eines Spezialkurators, also einer unabhängigen Person von außen, vorgesehen. Dieser hat die Vertretung des Kindes für dieses eine spezifische Rechtsgeschäft inne. Außerdem ist die Ernennung eines Spezialkurators vorgesehen, wenn die Eltern eine Rechtshandlung für ihr Kind nicht ausführen können oder wollen.<BR /><BR />Kinder, deren Eltern gestorben sind oder die ihre elterliche Verantwortung nicht ausüben können, erhalten hingegen rechtliche Vertretung durch die Ernennung eines Vormundes. Dieser Vormund hat ähnliche Aufgaben und Befugnisse wie die Eltern, unterliegt jedoch strengeren Kontrollen in seinen Handlungen, darunter jenen der Inventarerstellung und der Ablegung von Rechenschaftsberichten.<h3> Rechtliche Vertretung von Volljährigen</h3>Erwachsene können ihre Handlungsfähigkeit auf Grund eines körperlichen oder geistigen Leidens ganz oder teilweise wieder verlieren bzw. trotz Volljährigkeit nicht erlangen. Auch für sie sieht das Gesetz einen rechtlichen Schutz vor, damit ihre Interessen gewahrt bleiben.<BR /><BR />Je nach Schwere der Beeinträchtigung regelt das Gesetz 3 Arten von Vertretung. Welche konkret Anwendung findet, wird gerichtlich festgelegt.<BR /><BR />In besonders schweren Fällen von Unfähigkeit, ist die volle Entmündigung vorgesehen. In diesem Fall vertritt ein Vormund die betroffene Person vollumfänglich.<BR /><BR />Ist die Beeinträchtigung nicht so schwer, dass eine volle Entmündigung notwendig ist, erfolgt eine beschränkte Entmündigung mit entsprechender Pflegschaft. Diese umfasst nur die außerordentlichen Rechtshandlungen, während die ordentlichen Rechtshandlungen vom beschränkten Entmündigtem selbst vorgenommen werden können.<BR /><BR />Die mittlerweile häufigste Form der Unterstützung von Personen, die ganz oder teilweise nicht selbst in der Lage sind ihre Interessen wahrzunehmen, ist schließlich die Sachwalterschaft. Sie erlaubt es, den Umfang der Vertretung auf den spezifischen Fall abzustimmen. Der hilfsbedürftigen Person sollen, soweit es ihr Zustand erlaubt, noch möglichst viele eigenständige Befugnisse erhalten bleiben. <BR /><BR />Wie für die Eltern oder den Vormund eines Minderjährigen, gelten auch für den rechtlichen Vertreter von Erwachsenen gesetzliche Handlungsvorgaben und es greifen gerichtliche Kontrollen. Zum Teil sind sie vorbeugender Natur, andere werden nach erfolgter Ausführung der Rechtshandlungen vorgenommen. Allen Formen der rechtlichen Vertretung ist jedenfalls eines gemein: oberster Grundsatz ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Person, die nicht selbst (voll) handlungsfähig ist. <BR />