Eine Kaffeepause mit Folgen. Rechts-Experte Markus Wenter erklärt, wie die Gerichte entschieden haben. <BR /><BR /><BR />In den ersten beiden Instanzen ging es für die Beamten nicht gut aus: Beide Instanzgerichte verurteilten sie jeweils zu 13 Monaten Gefängnis und 500 Euro Geldstrafe. Für beide wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, sofern an die Gemeinde ein Schadenersatz in Höhe von 2500 Euro bezahlt wird. Diese Auflage wurde angesichts der Vermögenssituation der Angeklagten für vertretbar erachtet. <BR /><BR /><BR />Die Gründe, die die Mitarbeiter für ihr Fernbleiben von der Arbeitsstelle angeführt hatten, haben die Gerichte nicht ausreichend überzeugt, um ausschließen zu können, dass nicht ein Straftatbestand nach Artikel 55-quinquies des Einheitstextes über den öffentlichen Dienst vorliegt, also eine „Falscherklärung über die Anwesenheit im Dienst“. <BR /><BR /><BR />Ein Beamter hatte als Rechtfertigung angegeben, dass er einen Kaffee trinken wollte und sich im Büro einfach keine Kaffeemaschine befand. Kurze Kaffeepausen ohne Ausstempeln seien absolut üblich gewesen. Der andere Beamte hatte argumentiert, dass er in seinen 36 Dienstjahren öfters ein Päckchen Zigaretten gekauft habe und dabei immer nur wenige Minuten abwesend gewesen sei. <BR /><BR /><BR />Doch gerade diese Rechtfertigungsversuche haben die Gerichte erster und zweiter Instanz dazu bewogen, das Verhalten der Männer als gewohnheitsmäßig einzustufen. Damit war auch der Weg versperrt, um das Verfahren wegen Geringfügigkeit im Sinne des Artikels 131-bis Strafgesetzbuch einzustellen. <BR /><BR />Zudem bildet es die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, am Arbeitsplatz überhaupt anwesend zu sein. <BR /><BR /> <BR />Die Angeklagten zogen bis vor das Kassationsgericht. Dieses entschied aber, dass eine Verurteilung bei derart gelagerten Fällen nur dann erfolgen kann, wenn die Anklage einerseits nachweist, dass es sich um ein gewohnheitsmäßiges oder zumindest wiederholtes Fehlverhalten gehandelt hat und andererseits der öffentlichen Verwaltung ein erheblicher Schaden entstanden ist (Urteil Nr. 29674/2021). <BR /><BR />Laut den Höchstrichtern hat sich die Praxis in der Arbeitswelt so entwickelt, dass Vorgesetzte bei einer kurzen Pause meist ein Auge zudrücken. Somit wäre der vorgehaltene Straftatbestand hier zwar an und für sich erfüllt gewesen, doch kann er laut der Bestimmung des Artikels 131-bis Strafgesetzbuches wohl als geringfügig eingestuft werden. <BR /><BR />Das Kassationsgericht hat das Urteil aus dem Berufungsverfahren somit aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun allein die Frage der Anwendbarkeit des Strafausschlussgrundes nach Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches noch einmal überprüft werden. <BR /><BR />Markus Wenter ist Rechtsanwalt (Kanzlei Wenter & Marsico).