Rechtsanwalt Martin Gabrieli * schildert die Sachlage anhand eines Falls.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="874277_image" /></div> <BR /><b>Der Fall:</b><BR />Den allermeisten dürfte inzwischen bekannt sein, dass das Internet keinen rechtsfreien Raum darstellt und Inhalte von Posts, Chat-Nachrichten, Videos usw. strafbar sein können. So gesehen lässt sich ein Mobiltelefon tatsächlich als Waffe gegen andere einsetzen. Wie aber verhält es sich mit dem Gerät an sich: Kann ein Smartphone oder Handy als Waffe eingestuft werden? Die Frage stellte sich, nachdem eine Person in Kampanien bei einem Streit durch einen Handywurf zu Schaden kam und einen Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung eingebracht hat. <BR /><BR /><b>Wie die Gerichte entschieden:</b><BR />Im Strafverfahren vor dem Friedensgericht Salerno schien die Sache rasch geklärt. Die Verletzungen waren nicht wirklich schlimm, man versöhnte sich, der Strafantrag wurde zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. <BR /><BR />Die Verwunderung der Beteiligten dürfte allerdings groß gewesen sein, als der Generalstaatsanwalt eine Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Friedensrichters einbrachte. Der leitende Ankläger unterstrich, dass dem Angeklagten nicht nur eine „einfache“ Körperverletzung, sondern auch ein erschwerender Umstand vorgehalten worden war und zwar der, die Tat mit einer Waffe im weiteren Sinn begangen zu haben. Dieser Erschwernisgrund bringt es mit sich, dass aus einem Antragsdelikt ein Offizialdelikt wird. Anders formuliert: die strafbare Handlung ist von Amts wegen zu verfolgen, auch wenn der Geschädigte erklärt hat, den Strafantrag zurückzuziehen und somit kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten mehr aufzuweisen. Zuständig für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung ist nicht der Friedensrichter, sondern das Landesgericht. <BR /><BR />Die Frage, ob ein Mobiltelefon als Waffe im weiteren Sinn verwendet und eingestuft werden kann, wurde vom Höchstgericht eindeutig bejaht. Laut gängiger Rechtsprechung kann ein stumpfer Gebrauchsgegenstand, auch wenn er nicht als Waffe konzipiert ist, durchaus als eine solche eingesetzt werden. Bekannte Beispiele dafür sind Flaschen oder bestimmte Werkzeuge, die gewiss nicht dazu entwickelt wurden, um anderen zu schaden. Mit entsprechender Absicht verwendet, können diese Gegenstände aber durchaus zu einer Waffe werden. <BR />Mit Urteil Nr. 7385 vom 21. Februar 2023 ist die angefochtene Entscheidung somit aufgehoben und die Übermittlung der Akten an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft von Salerno verfügt worden, damit das Verfahren neu aufgerollt werde. Erbringt die Anklage im weiteren Verfahrensverlauf den Nachweis, dass die Verletzungen des Geschädigten tatsächlich von einem geschleuderten Mobiltelefon stammten, so ist an dessen Einstufung als Waffe nun nicht mehr zu rütteln.<BR /><BR />* <i>Martin Gabrieli ist Rechtsanwalt in Lana.</i>