Steuer-Experte Hubert Berger beantwortet die Antworten der Leser zu Steuerfragen. Dieses Mal: der Möbelbonus und Steuerabsetzbeträge für den Heizofen. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Meine Frau hat im Jahr 2021 Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt, wofür ihr der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 Prozent zusteht. Allerdings bezieht sie lediglich die Mindestrente, weshalb sie das Steuerguthaben an die Bank abgetreten hat. Nachdem das Steuerguthaben für den Möbelbonus nicht abgetreten werden kann, wurden die Rechnungen für den Ankauf der Möbel auf meinen Namen ausgestellt und von mir bezahlt, weshalb ich davon ausgehe, dass ich den Möbelbonus in Anspruch nehmen kann. Liege ich da richtig?</b><BR /><BR />Sollten Sie keine Kosten für die Wiedergewinnungsarbeiten getragen haben, sondern lediglich Ihre Frau, haben Sie kein Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag für den Ankauf der neuen Möbel. Laut Artikel 16-bis des TUIR (VPR Nr. 917/1986) muss die Person, die den Steuerabsetzbetrag für den Möbelbonus nutzen möchte, auch die Kosten für die Wiedergewinnungsarbeiten tragen, wenn auch nur teilweise. Sie müssten also auch einen Teil der Wiedergewinnungsarbeiten übernehmen, um in den Genuss des Steuerabsetzbetrages zu kommen.<BR /><BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="673886_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><b>Im Jahr 2014 habe ich einen Ofen zum Beheizen meiner Hauptwohnung installiert und dafür den Steuerabsatzbetrag in Höhe von 50 Prozent für die Wiedergewinnungsarbeiten in Anspruch genommen. Im Jahr 2020 habe ich den alten Heizofen entsorgt und durch eine neue effizientere Wärmepumpe ersetzt, für die ich den „Conto Termico“-Beitrag vom Netzwerkbetreiber GSE erhalten habe. Gehen die restlichen Raten des Absetzbetrages für den alten Heizofen verloren oder kann ich sie weiterhin absetzen?</b><BR /><BR />Der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 Prozent vom alten Heizofen bleibt auch durch den Austausch mit der neuen Wärmepumpe so lange bestehen, bis die zehnte Rate in der Steuererklärung in Abzug gebracht wurde, gemäß Artikel 16-bis des TUIR (VPR Nr. 917/1986).<BR />Grundsätzlich hätten Sie für den Austausch des Heizofens alternativ zum Beitrag „Conto Termico“ den Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 Prozent für die Wiedergewinnungsarbeiten oder den Absetzbetrag für die energetische Sanierung nutzen können. Die beiden Maßnahmen sind aber nicht miteinander kumulierbar.<BR />