Um einen solchen Fall kümmerte sich jüngst das Höchstgericht und kam zu einem klaren Urteil. <BR /><BR /><b>Der Fall:</b><BR /><BR />Eine Firma in der Region Latium hat im Jahr 2015 eine Zahlungsaufforderung der Gemeinde für Abfallgebühren erhalten. Laut Firmeninhaber war die betreffende Immobilie aber seit langem ungenutzt, weshalb er nicht einsah, Geldbeträge entrichten zu müssen, wenn gar kein Müll angefallen war. <BR /><BR /><b>Wie die Gerichte entschieden haben:</b><BR /><BR />Im Verfahren vor der Steuerkommission Rom hat das Unternehmen ein beeidigtes Gutachten vorgelegt, um nachzuweisen, dass in der betreffenden Niederlassung tatsächlich kein Abfall entstanden sein konnte. Durch die Aufnahme eines Gerichtsgutachtens ist dieser Umstand zwar bestätigt, der Rekurs in erster Instanz aber trotzdem abgewiesen worden. <BR /><BR /><BR />Im Berufungsverfahren hingegen wurde die Argumentation des Unternehmers angenommen, woraufhin sich die Gemeindeverwaltung noch an den Kassationsgerichtshof wandte. Die Gemeinde argumentierte, laut Artikel 641 des Gesetzes Nr. 147/2013 sei der Besitz oder die reine Innehabung einer Wohn- oder Geschäftsimmobilie ausreichend dafür, dass der Abfalltarif geschuldet sei. Ob dort dann tatsächlich Müll anfalle oder nicht, sei irrelevant. Im Übrigen hatte das Unternehmen selbst eingeräumt, dass das Geschäftslokal zur Aufbewahrung von Firmendokumenten genutzt worden war. <BR /><BR /><BR />Das Höchstgericht hat den Rekurs der Gemeinde angenommen (Beschluss Nr. 11130 vom 28. April 2021) und somit bestätigt, dass die Abfallgebühr geschuldet ist. Laut den Richtern dient diese Abgabe grundsätzlich dazu, die zuständige Körperschaft in die Lage zu versetzen, der Allgemeinheit den Müllentsorgungsdienst anzubieten. <BR /><BR /><BR />Vorrangig geht es also um das allgemeine Interesse und nicht um Einzelinteressen, es geht um die potenzielle Nutzung des Dienstes, die von der öffentlichen Verwaltung anhand gewisser Parameter vermutet werden darf und nicht um die konkrete Inanspruchnahme der Müllabfuhr. <BR />Deswegen ist es so, dass die Gebühr – in reduziertem Ausmaß – sogar geschuldet ist, wenn die Gemeinde die Entsorgung in einer gewissen Gegend für eine Weile nicht durchführt. Verfügt ein Bürger oder ein Unternehmen über eine Wohn- oder Geschäftsimmobilie und wird dieser Dienst von der öffentlichen Verwaltung angeboten, ist die Abfallgebühr einfach zu entrichten. <BR /><BR /><BR />Daneben gilt es noch den praktischen Aspekt zu berücksichtigen, dass es für die Beamten unmöglich wäre, im Einzelfall wieder und wieder zu überprüfen, ob tatsächlich Müll angefallen ist oder nicht. <BR />Freilich gäbe es auch Sonderfälle, in denen Abgabenpflichtige eine Ermäßigung oder gar Befreiung von dieser Gebühr beantragen können. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür im Anlassfall nun vorgelegen hätten oder nicht, ist es jedoch so, dass man – wenn schon – vorab und unter Vorlage der geeigneten Dokumentation um eine Reduzierung oder Befreiung ansuchen müsste und nicht erst im Nachhinein. <BR /><BR /><BR />Die Kassationsbeschwerde der Firma war somit kostenpflichtig abzuweisen.<BR /><BR /><BR />