Roberto Sester aus dem Trentino hatte sich das freilich ganz anders vorgestellt, als er 2020 mit der Frührente nach der Quote 100 in Pension ging. Zum Zeitvertreib wirkte er danach als Komparse in mehreren Filmen mit, unter anderem in der preisgekrönten Produktion „Vermiglio“. Für sieben Drehtage in drei Filmen erhielt er damals eine Gage von rund 380 Euro, wie der Rentner vor Kurzem dem „Corriere del Trentino“ erzählte. „Aber ich hätte es auch gratis gemacht“, sagte er, so sehr habe ihm diese Tätigkeit gefallen.<BR /><BR />Dann kam jedoch die bittere Überraschung: Das NISF/INPS teilte ihm mit, dass seine Frührente nach der Quote 100 ausgesetzt werde und er mehr als 21.000 Euro zurückzahlen müsse – die Rente eines ganzen Jahres. Die Begründung: Die Quote 100 sei nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar.<h3>Kein Einzelfall</h3>Die Geschichte von Roberto Sester ist kein Einzelfall. Immer wieder sahen sich in der Vergangenheit Rentner, die mit einer Quotenregelung in Pension gegangen sind, mit solchen Forderungen des INPS konfrontiert.<BR /><BR />Denn was die meisten nicht beachten: Der Gesetzgeber hat diese Form der Frührente an eine Bedingung geknüpft. Danach darf nur eine gelegentliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, mit der nicht mehr als 5.000 Euro brutto pro Jahr verdient werden. „Das gilt so lange, bis die Voraussetzungen für die Altersrente – derzeit ein Alter von 67 Jahren – erreicht sind“, erklärt „WIKU“-Rentenfachmann Alexander Oberkofler.<h3> Harte Strafen</h3>Bei einem Verstoß gegen diese Regel sind harte Strafen vorgesehen. „Die Rente, die in dem betreffenden Jahr ausgezahlt worden ist, in dem eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt wurde, muss vollständig zurückgezahlt werden“, erklärt Oberkofler.<BR /><BR />Für Roberto Sester war die Mitteilung des INPS verständlicherweise ein Schock, zumal er der Meinung war, man könne mit gelegentlichen Tätigkeiten problemlos bis zu 5.000 Euro im Jahr dazuverdienen. Genau hier liegt jedoch der juristische Haken: Die Filmproduktionsgesellschaft hatte ihn aus förderrechtlichen Gründen als befristeten Arbeitnehmer angemeldet. In diesem Fall kann laut NISF/INPS nicht mehr von einer – erlaubten – gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden.<h3> Südtiroler wurde Wimmen zum Verhängnis </h3>Auch in Südtirol gab es bereits solche Fälle. Erst vor wenigen Monaten schilderte ein Rentner im „WIKU“-Leserforum seine Geschichte. Er war 2021 mit der Quote 100 in Pension gegangen. 2024 und 2025 half er im Herbst seinem Nachbarn bei der Weinernte und verdiente sich dabei jeweils rund 500 Euro dazu. Als dann ein Schreiben des NISF/INPS eintraf, staunte er nicht schlecht: Laut Bescheid muss er die Rente der vergangenen beiden Jahre zurückzahlen – knapp 40.000 Euro, wie er dem „WIKU“ berichtete.<BR /><BR />Der Grund war auch hier derselbe: Der Nachbar hatte den Rentner regulär angemeldet. Damit handelte es sich nicht mehr um eine gelegentliche selbstständige Tätigkeit.<h3> Wie das Arbeitsgericht urteilte</h3>Roberto Sester wollte diese Strafe jedoch nicht hinnehmen und legte dagegen Rekurs ein. Nachdem sein Einspruch direkt beim Renteninstitut im Juni 2025 abgewiesen worden war, zog er vor das Arbeitsgericht.<BR /><BR />Dort fiel nun ein Urteil mit Signalwirkung: Demnach ist die Tätigkeit als Komparse, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sehr wohl mit einer gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit vergleichbar und hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Schon die geringe Höhe der Vergütung belege, dass es sich um eine rein gelegentliche Tätigkeit gehandelt habe, urteilte das Arbeitsgericht und gab damit dem Rentner recht. Aufgrund dieses Urteils muss das NISF/INPS Roberto Sester nun das einbehaltene Geld zurückzahlen.<h3> Rentenfachmann bleibt vorsichtig</h3>Heißt das nun, dass auch andere Betroffene gute Chancen haben, sich ihre Rente vor Gericht zurückzuholen?<BR /><BR />Rentenfachmann Oberkofler mahnt zur Vorsicht. Es handle sich zwar um ein richtungsweisendes, aber dennoch um ein Einzelurteil. Mit anderen Worten: Nur weil das Arbeitsgericht in Trient zugunsten des „Quoten-Rentners“ entschieden hat, müssen andere Gerichte nicht ebenso urteilen.<BR /><BR />Zudem könnte das NISF/INPS gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rekurs einlegen. Entscheidend wird dann sein, wie das letztinstanzliche Urteil ausfällt.<BR /><BR /><embed id="dtext86-75716925_quote" /><BR /><BR />„Es bleibt allerdings zu hoffen, dass Urteile wie dieses ein Umdenken seitens des Ministeriums und auch des Renteninstituts bewirken und dass die wirklich fragwürdige Regelung zum absoluten Arbeitsverbot für Quoten-Rentner überarbeitet wird“, betont Alexander Oberkofler.<BR /><BR />Bis dahin sollte jeder, der mit einer Sonderform in Rente gehen, aber danach weiter einer bezahlten Arbeit nachgehen möchte, im Vorfeld bei einem Patronat abklären, ob das vereinbar ist.