Martin Gabrieli, Rechtsanwalt in Lana, schildert das Geschehnis und wie die Gerichte entschieden.<h3> Der Fall:</h3>In Bus und Bahn kommt es vor, dass Fahrgäste, die über keinen Fahrschein verfügen, sich bei Kontrollen nicht ausweisen können oder wollen, sodass keine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann. Allerdings ist der Schaffner bei dieser Tätigkeit als Amtsperson eingestuft, weshalb die Weigerung eines Fahrgastes, seine Identität preiszugeben, zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. <BR /><BR />In einem Zug in Venetien ist es im Sommer des Vorjahres zu einem Vorfall unter anderen Vorzeichen gekommen, wobei sich der Pendler schließlich fragte: Wie hieß eigentlich der Kontrolleur? Nachdem darauf weder der Zugbegleiter selbst noch dessen Arbeitgeber eine Antwort geben wollten, durften sich die Gerichte mit dem Thema befassen. <h3>Wie die Gerichte entschieden:</h3>Der Mann war im letzten Moment in einen abfahrenden Zug eingestiegen, ohne seine Fahrkarte zu entwerten. Bei der Fahrscheinkontrolle wenige Minuten später agierte der Schaffner angeblich höchst arrogant und ging weder auf die Rechtfertigungsversuche des Fahrgasts ein, noch hat er diese ins Protokoll aufgenommen, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro verhängt worden ist. Seinen eigenen Namen nannte der Kontrolleur auf Nachfrage nicht. <BR /><BR />Der Pendler wollte sich gegen das Vorgehen des Zugbegleiters zur Wehr setzen, musste jedoch feststellen, dass dessen Daten auch aus dem ausgehändigten Bußgeldbescheid nicht hervorgingen. Die Zuggesellschaft teilte auf förmliche Anfrage mit, dass der Name des Schaffners aus Privacy-Gründen nicht bekannt gegeben werden dürfe. <BR /><BR />Erst das Verwaltungsgericht der Region Venetien erachtete die Anfrage des Bahngasts für gerechtfertigt und ordnete der Beschwerdegegnerin an, die im Rekurs angeführte Dokumentation auszuhändigen, aus der die Identität des Kontrolleurs hervorging. <h3> Kein Recht auf Anonymität</h3>Gegen diese Entscheidung brachte das unterlegene Eisenbahnunternehmen Rechtsmittel vor dem Staatsrat in Rom ein, das mit Urteil Nr. 2530 vom 5. April 2022 jedoch abgewiesen worden ist. Die Gerichte beider Instanzen kamen zum Schluss, dass der Bahnfahrer das Recht aufweist, die Identität des Zugbegleiters zu erfahren und zwar um überprüfen zu können, ob dieser überhaupt berechtigt war, die Fahrkartenkontrolle durchzuführen. Ebenso war die Kenntnis von dessen Name notwendig, um gegebenenfalls gerichtlich gegen ihn vorgehen zu können.<BR /><BR />Auf der einen Seite steht hier das Recht des Schaffners auf Wahrung seiner Privatsphäre, auf der anderen Seite das Recht auf Verteidigung des Bahnnutzers. Bei Abwägung der jeweiligen Interessen muss das Verteidigungsrecht überwiegen, weshalb das Zugunternehmen die Daten seines Mitarbeiters bekannt zu geben hat.<BR /><BR /> Im Übrigen ist ein Bußgeldbescheid von der ausstellenden Amtsperson zu unterschreiben, weshalb im Anlassfall ohnehin kein Recht auf Anonymität bestehen kann.