Äußerst positiv sticht darin der neue Verlustbeitrag für Einzelhändler hervor, so Gasser. <h3> Verlustbeitrag für Einzelhändler</h3>Das dritte Unterstützungsdekret führt neue Verlustbeiträge für Einzelhandelsunternehmen ein, zusätzlich zu jenen, die bereits im Jahr 2020 und 2021 gewährt wurden.<BR /><BR />Der Verlustbeitrag steht all jenen Unternehmen zu, die als Haupttätigkeit einen Detailhandel ausüben und folgende ATECO- Klassifizierungen der Kategorie 47 aufweisen: 47.19, 47.30, 47.43, 47.5, 47.6, 47.71, 47.72, 47.75, 47.76, 47.77, 47.78, 47.79, 47.82, 47.89 und 47.99. Dazu gehören unter anderem Bekleidungs-, Schuh- und Kosmetikgeschäfte, Blumen- und Pflanzengeschäfte, Uhren- und Schmuckhändler, Elektrogeschäfte, aber auch Tankstellen und Zeitungsläden. <BR /><BR />Um den Verlustbeitrag beanspruchen zu können, muss man im Gesamtjahr 2021 im Vergleich zum Gesamtjahr 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Des Weiteren dürfen die Einnahmen des Jahres 2019 nicht 2 Millionen Euro überschritten haben.<BR /><BR />Für die Ermittlung des Verlustbeitrages muss der Umsatzrückgang von 2019 auf 2021 berechnet und der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang ermittelt werden, welcher dann die Bemessungsgrundlage für den eigentlichen Verlustbeitrag darstellt.<h3> Der Beitrag</h3>Der Verlustbeitrag hängt vom Umsatz bzw. Ertrag ab, der im Gesamtjahr 2019 erzielt wurde, und ist wie folgt gestaffelt:<BR /><BR /> <BR /> <BR /> <BR /><BR />Um ein Beispiel zu machen: Ein Unternehmen, das 2019 einen Jahresumsatz von 400.000 Euro und 2021 einen Jahresumsatz 2021 von nur mehr von 100.000 Euro erzielt hat, hat einen Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent erlitten. Der Umsatzrückgang beträgt insgesamt 300.000 Euro, was einem durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückgang von 25.000 Euro entspricht (300.000 Euro geteilt durch 12 Monate). Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz 2019 von bis zu 400.000 Euro sieht das Gesetz einen Fördersatz von 60 Prozent vor. Der effektiv zustehende Verlustbeitrag macht folglich 15.000 Euro aus (das sind 60 Prozent von 25.000 Euro).<BR /><BR />Die Durchführungsbestimmungen zum Verlustbeitrag müssen erst noch vom Finanzamt verabschiedet werden – die Prozedur dürfte sich ähnlich gestalten wie jene, die für die letzten Verlustbeiträge der vorangegangenen Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen war. <h3> Steuerguthaben: Abtretung eingeschränkt</h3>Mit dem dritten Unterstützungsdekret werden relevante Einschränkungen bei der Abtretung von Steuerguthaben eingeführt: Ab sofort wird die Möglichkeit eines Weiterverkaufes von Steuerguthaben stark eingeschränkt.<BR />Ein Schritt zurück: Die bekannten Steuerabsetzbeträge im Bereich Bauen und Sanieren – der Superbonus von 110 Prozent, der Steuerbonus bei Gebäudesanierung und Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50 Prozent sowie der Steuerbonus bei energetischer Sanierung zwischen 50 und 65 Prozent – generieren bekanntlich ein Steuerguthaben zu Gunsten der Begünstigten. Wer nicht über eine ausreichende Steuerbemessungsgrundlage verfügt, um das Steuerguthaben direkt mit der eigenen Steuerschuld zu verrechnen, kann die Steuerguthaben abtreten (im Normalfall an eine Bank) oder sie sich vom Lieferanten in der Rechnung als Rabatt abziehen lassen. <BR /><BR />Operativ war es bis dato auch zulässig, dass die Erwerber der Steuerguthaben diese auch an weitere Subjekte weiterverkauft haben, was diese oft auch taten, was zu einem regen und liquiden Markt der Steuerguthaben führte. Speziell kleinere Banken in Südtirol haben teilweise die Guthaben von Privatpersonen angekauft und im Anschluss an andere Finanzinstitute weiterverkauft, aber auch Bauunternehmen haben Steuerguthaben angekauft, um diese dann im Block weiterzuverkaufen. <BR /><BR />Leider hat es vor allem in Regionen südlich von Rom jedoch einen Missbrauch dieser Bestimmungen gegeben, weswegen Unternehmen für nicht durchgeführte Arbeiten Scheinrechnungen ausgestellt hatten, welche im Anschluss danach mehrmals verkauft wurden, was zu einer wundersamen Vermehrung von Steuerguthaben geführt hatte, die die involvierten Unternehmen dann für die Verrechnung missbräuchlich verwenden konnten. <BR /><BR />Dieser verwerflichen Praxis schiebt die neue Regelung nun einen zusätzlichen Riegel vor – wohlgemerkt zusätzlich zu den bereits im November 2021 eingeführten Bescheinigungspflichten. Zur Erinnerung: Seitdem braucht es bei Abtretung eines Steuerguthabens zu den durchgeführten Arbeiten einen Bestätigungsvermerk von einem Steuerberater sowie eine Bestätigung über die Angemessenheit der Kosten von einem befähigten Techniker. <h3> Nur mehr eine Abtretung möglich</h3>Ab sofort ist nur mehr eine Abtretung der Steuerguthaben möglich, ohne dass im Anschluss der Käufer dieses Steuerguthaben weiterverkaufen darf. Dies gilt sowohl für den Lieferanten, der das Guthaben in der Rechnung als Rabatt abgezogen hat, als auch für den Privaten, dem das Steuerguthaben entstanden ist. <BR /><BR />In anderen Worten ausgedrückt: Eine Erstabtretung ist weiterhin zulässig, der Käufer muss das Steuerguthaben dann allerdings direkt selbst verwenden. <BR /><BR />Es gibt eine Übergangsregelung für alle Unternehmen, die derzeit erworbene Steuerguthaben halten: Diese dürfen ein weiteres Mal verkauft werden, sofern die vorangegangene Abtretung innerhalb 16. Februar 2022 dem Finanzamt mitgeteilt wird. Wer solche Guthaben hält und vorhat, diese zu veräußern, muss sich dementsprechend beeilen. Denn danach gilt: Alle weiteren Abtretungen, die nach 16. Februar durchgeführt werden, sind null und nichtig.<BR /><BR />Die Änderung hat im Sektor bereits zu großer Unsicherheit geführt – die großen italienischen Bankinstitute und die Post haben die Ankäufe von Steuerguthaben zeitweilig gestoppt. Die lokalen Banken kaufen die Guthaben von Privatpersonen weiterhin an, während sich der Verkauf von größeren Steuerguthaben von Bauunternehmen hingegen als schwierig gestaltet. <BR /><BR />Wer also größere Steuerguthaben hält und diese nicht selber nutzen kann, muss sich schnell nach einem passenden Käufer umsehen.<BR /><BR /><i>*Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.</i>