Mit der sogenannten „EU-Frühstücksrichtlinie“, die zuletzt in nationales Recht gegossen wurde und nun zur Anwendung kommt, ändert sich das. Neuerungen bringt das Gesetz auch für die Vermarktung von Honig.<BR /><BR />Neben den Bezeichnungsregeln wird mit der Novelle auch der Mindestfruchtgehalt von Marmeladen angepasst – von bisher 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm, bei „extra“-Produkten auf 500 Gramm. Damit sollen der Zuckergehalt reduziert und eine gesündere Zusammensetzung gefördert werden.<h3> „Marmeladestreit“</h3>Hintergrund der Namenseinschränkung bei Marmelade war, dass Großbritannien die Bezeichnung 1979 für ihre Orangenmarmelade durchgesetzt hatte. Trotz Protesten musste auch Österreich die entsprechende Verordnung nach dem EU-Beitritt im Jahr 1995 umsetzen.<BR /><BR />Eine Ausnahmeregelung nach dem sogenannten „Marmeladestreit“ sah 2004 vor, dass Produkte, die nicht über EU-Grenzen hinweg verkauft werden, wieder Marmelade heißen dürfen. Das galt allerdings nur für kleinere Hersteller zur Vermarktung auf lokalen Märkten, für den Großhandel und Supermärkte galt die Regelung nicht. <BR /><BR />Trotz allem verschwand der traditionell österreichische Begriff nie aus dem Sprachgebrauch und darf sich demnächst auch wieder auf allen Verpackungen finden.<h3> Mehr Transparenz bei Honig</h3>Bei Honig ändern sich die Kennzeichnungsregelungen. Ab sofort müssen bei Honigmischungen alle Ursprungsländer sowie ihre Prozentanteile nachvollziehbar am Etikett ausgewiesen werden. <BR /><BR />Verpflichtend war bei Honigmischungen bisher nur die Angabe, ob das Produkt aus der EU stammt oder nicht.