Am 10. Februar will Meta die Entscheidung bekanntgeben. Die Belegschaft soll nicht verkleinert werden – es soll Platz geschaffen werden für leistungsstärkere Mitarbeiter. Ein internes Bewertungsprogramm soll die schwarzen Schafe finden. Transparenz darüber, was genau ausschlaggebend dafür ist, auf welchem Platz im Ranking der einzelne Mitarbeiter landet, gibt es nicht. Das sorgt für Unruhe: Auch in europäischen Betrieben. <BR /><BR />Der Südtiroler Arbeitsrechtsberater Josef Tschöll kann darüber nur schmunzeln: „Das Prinzip ,hire and fire‘ kommt aus Amerika. Dort ist es relativ einfach, Mitarbeiter zu entlassen. In Italien und damit auch in Südtirol ist das so gut wie unmöglich.“ Das gelte selbst dann, wenn jemand seine Arbeit schlecht verrichtet.<BR /><BR />Grundsätzlich gelte zu unterscheiden zwischen betriebsbedingten Entlassungen und solchen aus disziplinarrechtlichen Gründen. Im ersten Fall müssen organisatorische oder produktionsbedingte Gründe für die Entlassung vorliegen. Im zweiten Fall müsste dem Arbeitnehmer eine grobe Verletzung seiner Pflichten nachgewiesen werden.<h3> Wer ist ein schlechter Mitarbeiter?</h3>„Solange jemand nur gelegentlich nachlässig arbeitet, immer wieder einmal einen dummen Fehler macht, gleichgültig oder oberflächlich ist, kann der Arbeitgeber dem nur schwer beikommen“, erklärt Tschöll. Disziplinarrechtlich genüge so etwas meist nicht, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen.<BR /><BR />Dazu kommt die Frage: Was ist ein Low-Performer? Tschöll: „Man spricht von nicht ausreichender Arbeitsleistung, wenn jemand sehr viele Fehltage über einen längeren Zeitraum hat oder seine Arbeitsleistung im Vergleich zu Kollegen nachweislich sehr gering ist – zum Beispiel, wenn in einem Produktionsbetrieb der eine Mitarbeiter 100 Stücke anfertigt und sein Kollege in derselben Zeit nur 50. Das kann der Arbeitgeber diesem vorhalten“, erklärt Tschöll. Einfach entlassen kann er ihn nicht. „Der Mitarbeiter kann eine solche Kündigung anfechten.“<BR /><BR />Der folgende Streitfall vor Gericht ist mit großem Aufwand verbunden, erklärt Tschöll. „Die Beweispflicht für den Arbeitgeber ist erheblich.“ Er muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung wirklich unzureichend ist, und dies auch objektivieren. Er müsste sogar die geforderten Mindestwerte der Produktion vorab definieren und benennen. Das Fehlverhalten und die disziplinarrechtlichen Folgen müssen auch Teil der Betriebsordnung sein. <h3> Personalreduktion? Auch dafür gibt es ein enges Korsett</h3>Ist es für ein Unternehmen notwendig, sein Personal reduzieren, bleibt die Entscheidung, wer gekündigt wird, schwierig: „Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern, die in 120 Tagen 5 Mitarbeiter entlassen, müssen eine Prozedur einhalten, in die auch die Gewerkschaften einzubeziehen sind“, sagt Josef Tschöll.<BR /><BR />Es gibt mehrere Kriterien dafür, welche Mitarbeiter entlassen werden können. Das wichtigste unter diesen ist die Funktionalität: „Braucht das Unternehmen den Mitarbeiter noch oder fällt seine Tätigkeit weg?“, erläutert Tschöll. Dazu kommen die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Familienlast des Mitarbeiters. „In der Rechtssprechung hat sich durchgesetzt, dass die Funktionalität zuerst zu bewerten ist.“ <BR /><BR />Austauschkündigungen sind aber in jedem Fall unzulässig. Deshalb meint der Arbeitsrechtler: „Was Meta hier vorhat, wird sich in der EU nicht ausgehen. Besonders nicht in Italien, das sehr arbeitnehmerfreundlich ist – aus Unternehmersicht noch starrer und einschränkender als andere EU-Länder.“