<b>Die Frage des Lesers:<BR /><BR />Ich werde mit dem Mieter den Vertrag für die Wohnung vorzeitig auflösen. Es ist vereinbart, dass er die Kosten dafür erstattet. Eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung wurde von uns nicht vereinbart. Muss ich bei der vorzeitigen Auflösung eine Steuer bezahlen und dies dem Steueramt melden?</b><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="897242_image" /></div> <BR /><BR />Die Antwort des Steuerexperten:<BR /><BR />Bei der vorzeitigen Auflösung von mehrjährigen Mietverträgen ist eine fixe Registersteuer in Höhe von 67 Euro zu bezahlen, falls für die Auflösung kein Entgelt bezahlt wird. Zudem ist eine Mitteilung an die Einnahmenagentur mittels des Vordrucks RLI vorzunehmen. Die Meldung und die Einzahlung der Registersteuer müssen innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Auslösung erfolgen.<BR /><BR /> Bei Verträgen mit Option zur Einheitsbesteuerung („cedolare secca“) ist die Registersteuer nicht geschuldet und es ist nur die Mitteilung an die Einnahmenagentur vorzunehmen. <BR /><BR />Sollte bereits bei der Registrierung des Mietvertrages die Registersteuer für die gesamte Laufzeit entrichtet worden sein, kann der Anteil, der die Jahre nach der Auflösung betrifft, zurückgefordert werden.<BR /><BR /> Bei der Auflösung sollte zudem von beiden Vertragsparteien eine Erklärung unterzeichnet werden, aus der die Rückgabe der Immobilie hervorgeht.