Im letzten Jahr wurde eine neue Regelung bezüglich der verpflichtenden Zahlungsmodalität bei absetzbaren Gesundheitsausgaben eingeführt. Diese hat unter den Verbraucher nicht wenige Fragen aufgeworfen. <BR /><BR /> Wer die Kosten für jegliche Ausgaben im Ausmaß von 19 Prozent von der Steuer absetzen möchte, ist bereits seit Jänner 2020 aufgefordert, diese mit „nachvollziehbaren“ Zahlungsmitteln zu begleichen. <BR /><BR /><b><i>Bar bezahlt werden können weiterhin:</i></b><BR /><BR />Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht beziehungsweise verkauft werden. <BR /><BR />Für den Steuerabzug ist es weiterhin notwendig, eine Rechnung oder einen „sprechenden“ Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist. <BR /><b><BR /><i>Bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung hingegen mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen:</i></b><BR /><BR />Also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode. Auch in diesen Fällen ist die Zahlung mit einem Kontoauszug der erfolgten Transaktion beziehungsweise Bankomatbeleg nachzuweisen. <BR /><BR /><i>Bevor Sie weiterlesen, stimmen Sie doch ab zu der heutigen Frage des Tages.<BR /></i><BR /><BR /> <div class="embed-box"><div data-pinpoll-id="179447" data-mode="poll"></div></div> <BR /><BR /><BR /><b><i>Hier einige Beispiele, bei denen diese Zahlungsmethode Pflicht ist, um das Anrecht auf den Steuerabzug nicht zu verlieren:</i></b><BR /><BR />•</TD><TD>Visiten bei freiberuflich praktizierenden Ärzten, Zahnärzten oder Psychologen<BR /><BR />•</TD><TD>Blutuntersuchungen bei einem privaten Labor oder einer privaten Klinik<BR /><BR />Generell gilt: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens sollte man am besten schon bei der Vormerkung nachfragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.<BR /><BR /><b><i>Wem wird der Steuerabzug anerkannt? Dem Besitzer des verwendeten Zahlungsinstruments?</i></b><BR /><BR />Nein. Der Steuerabzug von 19 Prozent der Kosten steht jener Person zu, auf die die Rechnung ausgestellt ist und deren Steuernummer aufscheint – unabhängig davon, auf wessen Namen das Zahlungsinstrument läuft, das zum Bezahlen verwendet wurde. <BR /><BR />Auch in diesem Fall ist es jedoch notwendig, bei der Steuererklärung die Rechnung und den entsprechenden Kassenbon beziehungsweise Kontoauszug vorzuweisen.<BR /><BR />Bei der „vorausgefüllten“ Steuererklärung sind im Normalfall alle Gesundheitsausgaben, die auf die eigene Steuernummer lauten, bereits vom System erfasst und verfügbar, und müssen nur noch bestätigt werden.