So darf künftig ein Zuschuss 100.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Bisher wurde diese Summe projektgebunden vergeben. Neu definiert wurde auch die Förderwürdigkeit von Vorhaben: Um eine Landesfinanzierung kann künftig für die Errichtung von Hochseilgärten angesucht werden, während Mountain-Bike-Übungsplätze ausgeklammert wurden. Die neuen Richtlinien treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft, ersetzen vorhergehende Landesregierungsbeschlüsse und beziehen sich auf das Landesgesetz zur Neuordnung der Tourismusorganisationen aus dem Jahr 1992 (Nr. 33).