Die neuen Regelungen gehen auf eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ARERA zurück und stärken die Rechte von Haushaltskunden. Wer einen Vertrag per Telefon abschließt, ist erst dann daran gebunden, wenn er das Angebot schriftlich annimmt – entweder mit einer Unterschrift oder einer elektronischen Signatur. Alternativ kann der Vertragsabschluss auch über eine dauerhafte digitale Plattform erfolgen, vorausgesetzt, der Kunde hat dieser Methode ausdrücklich zugestimmt.<BR /><BR />Auch bei Haustürgeschäften bringt die Reform wesentliche Verbesserungen: Die Widerrufsfrist für Energieverträge wurde von 14 auf 30 Tage verlängert.<h3> Klar verständliche Mitteilungen</h3>Zudem müssen Anbieter künftig sicherstellen, dass alle Mitteilungen klar verständlich und leicht nachvollziehbar sind. Das betrifft insbesondere einseitige Vertragsänderungen, die mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt werden müssen. Falls die Änderung zu einer Preisreduktion führt, verkürzt sich diese Frist auf einen Monat.<h3> Beweislast bleibt bei Anbietern</h3>Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftung der Energieanbieter für externe Dienstleister wie Callcenter oder Vermittlungsagenturen. Unabhängig davon, wer den Vertrag vermittelt, bleibt der Anbieter in der Verantwortung. Bei Streitigkeiten über Vertragsänderungen oder Verlängerungen trägt der Anbieter die Beweislast für die ordnungsgemäße Übermittlung aller relevanten Dokumente.<h3> Die Reaktion des VZS</h3>Die Verbraucherzentrale Südtirol begrüßt die neuen Regelungen, fordert aber noch weitergehende Maßnahmen. Geschäftsführerin Gunde Bauhofer sieht die Reform als wichtigen Schritt, betont jedoch, dass ein vollständiges Verbot von telefonischen Vertragsabschlüssen der beste Schutz für Verbraucher wäre.