Marco Lombardozzi, der Präsident des Verbands für Kondominiumsverwalter ANACI, schreibt über einen Fall, bei dem ein nicht unerheblicher Geldbetrag nicht beglichen worden war – vom Vor-vor-Eigentümer der Wohnung.<BR /><BR /><BR />Ein Leser wandte sich an den Experten mit folgender Anfrage: <BR /><BR /><i>Ich habe vor etwa 8 Jahren eine Wohnung in einem Kondominium gekauft. Vom Vor-vor-Eigentümer ist aktuell immer noch ein Betrag von 800 Euro an Kondominiumsspesen offen, den auch mein Vorgänger nicht beglichen hat, da der Betrag vom Verwalter zunächst separat aufgelistet und von der Verwaltung auch nicht explizit eingefordert wurde. Nun hat die Verwaltung festgestellt, dass sie den Betrag vom Vor-vor-Eigentümer kaum mehr einfordern kann, da dieser bzw. inzwischen dessen Erben im Ausland leben. Nun wurde der Betrag mir aufgerechnet. In meinem notariellem Kaufvertrag steht explizit, dass „die verkaufende Partei (mein Vorgänger) alle Spesen beglichen hat und keine Beträge offen sind.“ Deshalb möchte ich den Betrag nicht bezahlen. Die Verwaltung besteht bisher darauf, mit der gesetzlichen Regelung, dass der Verkäufer auch eventuelle Schulden übernehmen muss. Muss ich nun zahlen oder nicht?</i><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="817883_image" /></div> <BR /><BR /><b>Die Antwort des Experten:</b><BR /><BR />Dieser Fall kommt leider häufig vor und sorgt immer wieder für Diskussionen, die manchmal besonders heftig ausfallen.<BR />In Artikel 63 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch heißt es eindeutig: „Wer die Rechte eines Wohnungseigentümers übernimmt, ist gesamtschuldnerisch mit diesem zur Zahlung der Beiträge für das laufende und das vorangegangene Jahr verpflichtet.“ Der Kondominiumsverwalter verlangt daher zu Recht den Restbetrag, den der Vor-vor-Eigentümer noch schuldet und der neue Eigentümer ist verpflichtet, diesen Betrag zu begleichen.<BR />Die in der notariellen Urkunde zwischen der verkaufenden und der kaufenden Partei getroffenen Vereinbarungen bleiben zwischen den Parteien verbindlich, betreffen aber nicht unbedingt die Verwaltung des Kondominiums.