Steuerberater Gert Gasser* erklärt auf s+, was Unternehmen nun wissen sollten.<BR /><BR />Im Dezember 2019 trat der Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise (D. Lgs. Nr. 14/2019) in Kraft, der für Gesellschaften und Unternehmer die Verpflichtung zur Umsetzung einer angemessenen Organisations- und Verwaltungsstruktur eingeführt hatte, mit der Absicht, eine Krisensituation rechtzeitig erkennen zu können. Setzt das Verwaltungsorgan oder der Unternehmer keine angemessene Organisations- und Verwaltungsstruktur auf, hatte das haftungsrechtlich schwerwiegende Folgen für die Verwalter des Unternehmens, ebenso wie für das eventuell eingesetzte Kontrollorgan. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="797873_image" /></div> <BR /><BR />Mitunter aufgrund der kurz darauf eintretenden Coronakrise im Frühjahr 2020 hat sich die materielle Umsetzung der Bestimmungen des Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise bis 2022 verzögert. Die Zeit dazwischen nutzte der Gesetzgeber unter anderem dazu, einige Verbesserungen und Klarstellungen zum Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise anzubringen, unter anderem auch in Umsetzung der EU-Richtlinie Insolvency – die Neuerungen sind mit 15. Juli 2022 in Kraft getreten.<BR /><BR />Interessant sind die Neuerungen vor allem deshalb, weil zum ersten Mal die Angemessenheit einer Organisations- und Verwaltungsstruktur vom Gesetzgeber besser definiert wird.<h3> Angemessenheit der Organisation</h3>Vereinfacht ausgedrückt ist eine Organisations- und Verwaltungsstruktur dann als angemessen anzusehen, wenn die Organisation, der Verwaltungsapparat sowie die Buchhaltung der Gesellschaft in der Lage sind, fortlaufend die finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu überblicken, um bei Anzeichen der Krise sofort eingreifen zu können. Zudem müssen fortlaufend das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens und die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfte überwacht werden.<BR /><BR />Das Dekret Nr. 83/2022 klärt nun, dass eine angemessene Organisationsstruktur Folgendes ermöglichen muss: <BR /><BR />a) Die Aufdeckung von Ungleichgewichten vermögensrechtlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Art unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Unternehmens und der vom Schuldner ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit;<BR /><BR />b) Die Überprüfung der Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens, die Tragfähigkeit der bestehenden Schulden, das Bestehen der Annahme zur Unternehmensfortführung zumindest für die folgenden 12 Monate sowie die Erfassung von Warnsignalen bei Zahlungsverzug gegenüber Lieferanten, Mitarbeitern, Banken oder gegenüber qualifizierten öffentlichen Gläubigern wie dem Finanzamt, dem Nationalinstitut für Sozialfürsorge (NISF/INPS) oder dem Versicherungsinstitut für Arbeitsunfälle (INAIL). <BR /><BR />c) Erfassung der notwendigen Informationen, die für die Verwendung einer speziellen vom Gesetz vorgesehenen Checkliste unabdingbar sind. Diese wurde mit dem Dekret des Justizministeriums vom 28. September 2021 verabschiedet. <h3> Hohe Anforderungen</h3>Speziell die unter b) genannten Maßnahmen zur Überprüfung der Tragfähigkeit der bestehenden Schulden und das Bestehen der Annahme zur Unternehmensfortführung zumindest für die folgenden 12 Monate dürfte eine wesentliche Herausforderung für Unternehmen in Südtirol darstellen, zumal man nun für die Zukunft ein vorausblickendes Budget sowie eine Kapitalflussrechnung („Cashflow-Rechnung“) erstellen muss. <BR /><BR />Was hingegen die erwähnte Checkliste betrifft, sieht diese über 50 Punkte vor, die zum Zwecke der kontinuierlichen Überprüfung und Überwachung der Fähigkeit des Unternehmens zur Wertschöpfung und zur Gewährleistung seiner Kontinuität überprüft werden müssen. Es erscheint auch notwendig, dass ein Businessplan sowie ein Finanzplan ausgearbeitet werden, der die angedachte Strategie sowie die möglichen Herausforderungen des Marktumfelds berücksichtigt. <h3> Paradigmenwechsel notwendig</h3>Die meisten Klein- und Mittelunternehmen in Südtirol erstellen aktuell jedoch keine vorausschauenden Budgets, sondern geben sich im Normalfall mit einer Erstellung einer rückwärtsblickenden Bilanz ein oder 2 Mal im Jahr zufrieden. Gleichsam ist auch die Erstellung von Budgets und Kapitalflussrechnungen unüblich – die Unternehmen agieren aufgrund von Erfahrungswerten und einfacher Annahmen, lediglich die größeren Unternehmen sind strukturiert und in der Lage, regelmäßig Budgets und Kapitalflussrechnungen zu erstellen. In anderen Worten erfüllen Stand heute nur die wenigsten Unternehmen Südtirols die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen. <BR /><BR />Obschon nun per Gesetz die Angemessenheit einer Organisationsstruktur definiert wurde, ist die materielle Umsetzung einer solchen dem Verwaltungsorgan der Gesellschaften selbst überlassen. Folglich muss jedes Unternehmen selbst definieren, welche Maßnahmen umgesetzt werden, ohne die Sicherheit zu haben, dass in Zukunft die Organisationsstruktur als angemessen angesehen wird. Kleinere Unternehmen können sicher weniger Maßnahmen umsetzen als größere, aber die genaue Trennlinie zwischen angemessener und unangemessener Organisationstrukturen ist unklar.<h3> Zukünftige Auslegung unklar</h3>Wie eng das Gesetz zukünftig ausgelegt wird und welche Organisationsstrukturen dann als angemessen gelten, hängt im Wesentlichen von der dann geltenden Rechtsprechung ab. <BR /><BR />Sicher ist, dass es einen radikalen Paradigmenwechsel in den Unternehmen braucht, um die vom Gesetz geforderten Maßnahmen umzusetzen und nicht in die Haftung genommen zu werden. <BR /><BR /><i>* Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.</i><BR />