Mit dem Ende Dezember 2021 verabschiedeten italienischen Haushaltsgesetz wurde der bisher geltende Rahmen für Bauanreize in Italien aktualisiert. Neben dem Superbonus gibt es aber auch andere interessante Boni, die akkumuliert werden können, wie die KlimaHaus Agentur erklärt.<h3> Steuerabzug von 110 Prozent noch interessanter</h3>Der Steuerabzug von 110 Prozent ist mit dem letzten Finanzgesetz noch interessanter geworden. Tatsächlich ist es jetzt möglich, dass diejenigen, die steuerlich dazu in der Lage sind, den Abzug innerhalb von 4 Jahren statt wie bisher innerhalb von 5 Jahren geltend machen können. Der Höchstsatz wird bis 2023 für Eigentumswohnungen und Mini-Kondominien im Alleineigentum (bis zu 4 Gebäudeeinheiten) sowie für Abbruch und Wiederaufbau bestätigt. <BR />Ab 2024 wird der Abzug auf 70 Prozent und bis Ende 2025 auf 65 Prozent sinken. Für Einfamilienhäuser gilt die 110-prozentige Förderung bis zum 31. Dezember 2022 mit der Auflage, dass mindestens 30 Prozent der Arbeiten bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein müssen. Es gibt aber nicht nur den Superbonus. Wenn Sie diesen Steuerabzug nicht in Anspruch nehmen können, weil es nicht immer möglich ist, eine Sanierung durchzuführen, die das Erreichen von mindestens 2 Energieklassen ermöglicht, können Sie andere „Boni“ im Zusammenhang mit Gebäuderenovierungen in Anspruch nehmen, auch in Kombination miteinander.<h3> Fassadenbonus bis Ende 2022 bestätigt</h3>Unter den möglichen Optionen wird der Fassadenbonus bestätigt, dessen Abzug auf 60 Prozent gesenkt wurde und am 31. Dezember 2022 ausläuft. Dieser kann für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Außenfassade bestehender Gebäude jeder Katasterkategorie geltend gemacht werden, sofern sie sich in den Zonen A und B gemäß den Bauordnungen befinden. <BR />Innerhalb der gleichen Frist kann ein neuer Anreiz für barrierefreie Umbauten in Höhe von 75 Prozent in Anspruch genommen werden, der nicht nur für den Austausch des alten Aufzugssystems oder den Einbau von Treppenliften, sondern auch für Maßnahmen zur Automatisierung der Systeme für ein besseres Energiemanagement der Wohnung sowie für die Renovierung von Außenanlagen wie Zufahrten und Behindertenparkplätzen gilt.<h3> Zahlreiche weitere Boni verlängert</h3>Die anderen geltenden Steuerabzüge für die energetische Sanierung („Ökobonus“ von 50 oder 65 Prozent und für gemeinsame Teile von 70 bis 75 Prozent) und die Gebäudesanierung (zu 50 Prozent) wurden beibehalten und bis 31. Dezember 2024 verlängert. Der <b>Möbelbonus</b>, der den IRPEF-Abzug im Jahr 2022 auf 10.000 Euro und in den Jahren 2023 und 2024 auf 5000 Euro reduziert, bleibt bis 2024 bestätigt. Auch der 36-prozentige „Grüne Bonus“ für Renovierungsarbeiten und die Bewässerung privater Grünflächen wurde bestätigt. Verlängert bis Ende 2023 und mit einer 50-prozentigen Gutschrift ist der <b>Trinkwasserbonus</b> für die Installation von Filter- und Mineralisierungssystemen zur Verbesserung der Qualität von Wasser für den Gebrauch und zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststoffbehältern. Der <b>Wasserbonus</b> (Bonus „rubinetti“) hingegen ist anders: Er kann für den Kauf von Sanitärarmaturen mit geringem Wasserverbrauch sowie Wasserhähnen und Duschköpfen mit begrenztem Wasserdurchfluss verwendet werden, wobei die Obergrenze bei 1000 Euro liegt.<h3> Lade-Stelle für E-Fahrzeuge nicht mehr gefördert</h3>Ab 2022 wird der 50-prozentige Abzug für den Kauf und die Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nicht mehr möglich sein. Wenn die Ausgaben also nicht Teil einer Maßnahme sind, die durch den 110-prozentigen Superbonus gefördert wird, kann die Leistung nur für Ausgaben verwendet werden, die bis zum 31. Dezember 2021 angefallen sind. <h3> Absicherung gegen Betrug bei Nutzung der Boni</h3>Das Haushaltsgesetz 2022 ändert nichts an der Möglichkeit, den jeweiligen Bonus durch einen Rabatt auf die Rechnung oder die Abtretung des Steuerguthabens zu nutzen (außer für Möbel und dem „grünen Bonus“). Für diejenigen, die sich für diese Option entscheiden, gilt weiterhin sowohl die Verpflichtung einer beeideten Erklärung durch einen befähigten Techniker als auch die Bestätigung der Angemessenheit der abgerechneten Kosten zu erbringen, um so dem Betrug bei der Nutzung dieser Bauboni einen Riegel vorzuschieben.