Sind die Gewinne auf Online-Spiele zu versteuern? Die wichtigsten Antworten. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Ich habe im Jahr 2021 hohe Gewinne beim Online-Pokern gemacht und diese mir auch ausbezahlen lassen. Die Auszahlung ist direkt auf mein italienisches Bankkonto erfolgt. Müssen diese Gewinne in der Steuererklärung angegeben werden und ist eine Steuer in Italien zu entrichten?</b><BR />Prinzipiell gilt, dass Gewinne aus Online-Spielen nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen, sofern diese auf von der Agentur für Zölle und Monopole (Agenzia delle dogane e dei monopoli) zugelassenen Webseiten erzielt wurden. Die von der Agentur für Zölle und Monopole zertifizierten Online-Glückspiel, -Casino, und -Pokerseiten besitzen eine Lizenznummer (ersichtlich in der Regel auf der Homepage der Onlinespieleanbieter), mit der sie auf dem italienischen Markt tätig sein dürfen. Die Quellensteuer, auf die ausbezahlten Gewinne, wird in diesen Fällen bereits direkt vom Onlinespieleanbieter einbehalten und an den Staat abgeführt. <BR /><BR />Gemäß Artikel 30 des Präsidialdekrets Nr. 600/73 beläuft sich die Quellensteuer auf 25 Prozent. Dem Spieler wird somit der Nettobetrag (75 Prozent des Gewinns) ausbezahlt, der infolgedessen kein steuerpflichtiges Einkommen darstellt, da bereits endbesteuert. <BR /><BR />Sofern die Gewinne auf Webseiten erzielt wurden, die nicht von der Agentur für Zölle und Monopole zugelassen sind (zum Beispiel ausländische Webseiten) und wo somit die Steuern nicht direkt einbehalten werden, liegt die Steuerpflicht beim Spieler. Die Gewinne müssen in diesen Fällen in der Steuererklärung als sonstiges Einkommen angeben werden.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="698951_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><BR /><b>Ich bin deutscher Staatsbürger und werde mein Ferienhaus in Italien sanieren und den Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent nutzen. Kann ich die Rechnungen über mein deutsches Bankkonto bezahlen oder soll ich dies besser über mein Konto in Italien abwickeln? Und wie hat die Überweisung zu erfolgen, wenn ich eine Baufirma aus Deutschland beauftrage?</b><BR />Die Überweisung der Rechnungen sollten in jedem Fall über das italienische Bankkonto erfolgen. Bei der Überweisung sind folgende Informationen anzuführen: Eckdaten der Rechnung, die Steuernummer des Begünstigten, Steuer- oder Mehrwertsteuernummer des Lieferanten und der Gesetzesbezug betreffend den jeweiligen Steuerbonus. Das Bankinstitut sieht hierbei eigene Vorlagen für die Überweisung vor, weil bei der Zahlung von der Bank eine Quellensteuer von 8 Prozent einbehalten und abgeführt werden muss. <BR /><BR />Für die Arbeiten kann auch ein nicht ansässiges Unternehmen beschäftigt werden. Laut dem Rundschreiben Nr. 11/2014 der Einnahmenagentur muss die Zahlung, wenn der Empfänger der Überweisung nicht in Italien ansässig ist und kein Konto in Italien hat, mittels internationaler Überweisung unter der Angabe der Steuernummer der Person erfolgen, die den Absetzbetrag nutzt. Zudem ist die ausländische Steueridentifikationsnummer des ausführenden Unternehmens anzugeben. Der Überweisungsbeleg muss dann zusammen mit den anderen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages erforderlichen Unterlagen aufbewahrt werden.<BR /><BR /><i>* Hubert Berger ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran. </i><BR /><BR />Falls Sie Steuerfragen haben, dann schicken Sie diese an die „WIKU“-Redaktion (dolomiten.wirtschaft@athesia.it).