Immer wieder muss die Zentrale eingreifen, um die Rechte der Verbraucher geltend zu machen. Wie in diesem Fall, in dem ein Webshop so getan hat, als hätte eine Kundin nie bezahlt – obwohl sie die Zahlung belegen konnte.<BR /><BR />So hat sich der Fall zugetragen: Eine italienische Verbraucherin bestellte bei einem deutschen Webshop ein Paar Schuhe. Die Bezahlung erfolgte per Nachnahme, also in bar, an den Kurier. Da die Schuhe nicht passten, informierte die Verbraucherin den Verkäufer schriftlich über ihren Willen, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Anschließend füllte sie den Rücksendeschein inklusive ihrer Bankdaten aus und übergab das Paket dem Kurier für die Rücksendung.<h3>„Keine Bezahlung, keine Rückerstattung“</h3>Obwohl dieser bestätigen konnte, dass das Paket wieder beim Shop angekommen war, ließ die Rückerstattung des Kaufpreises auf sich warten. Daher hakte die Verbraucherin beim Unternehmen nach. Dieses verweigerte die Rückerstattung mit der Begründung, das Paket sei automatisch retour geschickt worden, da der Kurier es nicht habe zustellen können. Nach Ansicht des Unternehmens sei keine Bezahlung erfolgt, somit gäbe es auch keine Rückerstattung.<BR /><BR />Obwohl die Verbraucherin eindeutig belegen konnte, dass sie das Paket bezahlt und in Empfang genommen und einige Tage später dem Kurier wieder übergeben hatte, stieß sie beim Verkäufer auf taube Ohren und wandte sich schließlich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien. <BR /><BR />„Mit Hilfe des EVZ Deutschland gelang es uns, die Beschwerde zu lösen: Das Unternehmen erstattete der Verbraucherin den Kaufpreis mittels Banküberweisung“, erklärt das EVZ.