Nach der EG-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere, deren Flug annulliert wurde, grundsätzlich Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro, allerdings ist keine Vorschrift bei Verspätungen enthalten. Der EuGH sagt in seinem Urteil zwar, dass Verspätung nicht gleich wie eine Annullierung zu sehen ist, doch der erlittene Schaden sei ähnlich. Damit haben zwei Österreicher, die klagten, Recht erhalten.Auch zwei deutsche Staatsbürger hatten in einem ähnlichen Fall geklagt und erhalten nun eine Entschädigung für eine Verspätung ihres Flugs von Frankfurt nach Toronto mit Condor von 25 Stunden. Bei den Österreichern betrug die Abflugverzögerung ihres Air France Fluges nach Mexiko 22 Stunden.Der Europäische Gerichtshof hat damit eine Präzisierung der Fluggastrechteverordnung getroffen. In dem Urteil heißt es, dass die Dauer der Verspätung nicht ausreicht, um einen Flug als annulliert anzusehen. Wenn die Fluggesellschaft aber die Passagiere nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen Flug befördert, „kann der Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden“.Was den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, „einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Flugs haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden“. Es wäre „nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“.apa