Rente-Experte Helmuth Renzler beantwortet die wichtigsten Leserfragen zur Rente und Altersvorsorge. <BR /><BR /><BR /><BR />Wann in Rente?<BR /><b>Ich bin im Juli 1959 geboren und habe die ersten 4 Jahre meines Arbeitslebens als Verkäuferin gearbeitet. Die folgenden 7 Jahre war ich als Haushälterin angemeldet (Ende des Dienstverhältnisses im Jahr 1989). Ab dem Jahr 2003 habe ich freiwillig die Beiträge weiterbezahlt. Ende Oktober 2020 habe ich die 20 Jahre erreicht. Ab wann bekomme ich die Rente ausbezahlt?</b><BR /> Da Sie bis Ende Oktober 2020 insgesamt 20 Rentenversicherungsjahre nachweisen können und heute erst 62 Jahre alt werden, müssen Sie leider noch einige Zeit warten, bis Sie Ihre Altersrente beziehen können. <BR />Zurzeit beträgt das dafür nötige Alter 67 Jahre. Dieses Lebensalter wird sich allerdings – laut den heute geltenden Bestimmungen – in den nächsten Jahren noch weiter erhöhen, sodass Sie erst bei Erreichen eines Lebensalters von 67 Jahren und 9 Monaten Anspruch auf eine Altersrente geltend machen können. Sie können somit Ihre Altersrente mit Anlaufdatum 1. Mai 2027 beziehen. <BR />Allerdings sollten Sie in nächster Zeit die Entwicklung auf dem Gebiet der Rentengesetzgebung etwas genauer verfolgen, denn es könnte durchaus sein, dass die zu erwartenden neuen Rentenbestimmungen für Sie auch günstigere Pensionierungsmöglichkeiten vorsehen. Außerdem sollten Sie sich von einem Patronat noch genauer beraten lassen, ob es nicht doch eine andere Möglichkeit gibt, früher in Rente gehen zu können als hier beschrieben.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="671414_image" /></div> <BR /><BR />Im Ausland gearbeitet – Rente berechnen<BR /><b>Ich habe in Österreich und in Ungarn gearbeitet und bin jetzt in Mailand als Angestellte beschäftigt (meinen Wohnsitz habe ich in Bruneck). Kann ich auch jetzt schon die Höhe der Pension berechnen? Mein CAF in Mailand hat Schwierigkeiten, alle Infos aus diesen Ländern zu bekommen. Gibt es ein internationales CAF, an das man sich wenden kann? </b>Bevor Ihre Frage im Einzelnen beantwortet werden kann, gilt es Folgendes festzuhalten: Für das Erreichen der für eine Pensionierung notwendigen Rentenversicherungszeiten werden alle in Italien, Österreich und Ungarn eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge zusammengezählt. <BR />Anders verhält es sich aber bei der Festlegung Ihrer zukünftigen Rente. In diesem Falle erhalten Sie dann von jedem Staat, sofern Sie mehr als 52 Wochen versichert waren, eine eigenständige Rente ausbezahlt: also von Italien für die in Italien eingezahlten Versicherungsbeiträge, von Österreich für die in Österreich eingezahlten Versicherungsbeiträge und von Ungarn für die in Ungarn eingezahlten Versicherungsbeiträge. Wenn Sie in einem dieser Staaten weniger als 52 Versicherungswochen gearbeitet haben, dann werden Ihnen diese Zeiten in Italien anerkannt, als ob Sie sie in Italien gearbeitet hätten. <BR />Sie müssen deshalb die im Ausland gearbeiteten Versicherungszeiten durch das Formblatt A 1(ex. E 101) anfordern und zwar in Ihrem Falle, da Sie Ihren Wohnsitz in Bruneck haben, über das NISF/INPS in Bruneck oder die Landesstelle in Bozen.<BR /> Anschließend beantragen Sie beim NISF/INPS einen „estratto conto internazionale“, in dem dann auch alle Ihre im Ausland versicherten Arbeitszeiten aufscheinen werden. Das gibt Ihnen dann die Möglichkeit, Ihren Pensionierungszeitpunkt genau festlegen zu können. <BR />Was hingegen die Berechnung der ausländischen Rentenanteile betrifft, müssen Sie sich an die jeweilige zuständige Rentenversicherungsanstalt in Wien und Budapest wenden, die Ihnen die in Österreich und Ungarn erworbenen Rentenansprüche mitteilen wird. <BR />Die Anfrage müssen Sie für Österreich an folgende Adresse stellen: Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Tel. 05 03 03 (Ausland: +43 503 03), pva@pv.at.<BR /> Für Ungarn hingegen müssen Sie sich an folgende Stelle für die Rentenberechnung wenden: Magyar Államkincstár, 1081 Budapest, Fiumei út 19/a, E-mail: onyf@onyf.allamkincstar.gov.hu.<BR /> Pool für Ungarn in Italien ist das INPS in Terni. Die Berechnung des monatlichen Rentenbetrages Ihrer zukünftigen italienischen Rente kann jedes Patronat vornehmen, sobald Ihre ausländischen Rentenversicherungsbeiträge auf dem internationalen Versicherungsauszug „estratto conto internazionale“ aufscheinen.<BR /><BR /><BR /><BR />Schlechtere Position wegen Selbständigkeit?<BR /><b> Ich bin im November 1964 geboren. Laut meinem NISF/INPS-Auszug, den ich beilege, habe ich Ende 2020 33,10 (1721 Wochen) an Beitragsjahren erreicht, davon 7 Jahre als Selbständiger. Wann kann ich in Pension gehen und welche Bestimmungen gelten für mich, nachdem ich Pensionsjahre als Selbständiger und als Angestellter der Privatwirtschaft aufweisen kann? Verschlechtern meine Selbständigen-Pensionsjahre meine Position?</b><BR /> Damit Sie eine vorzeitige Altersrente beziehen können, müssen Sie derzeit mindestens 42 Jahre und 10 Monate an Rentenversicherungszeiten nachweisen, egal ob diese Zeiten alle aus lohnabhängiger Arbeit erzielt wurden oder ob auch selbständige Rentenversicherungszeiten (wie dies bei Ihnen der Fall ist) dabei sind. Ab 1. Jänner 2027 erhöht sich diese notwendige Anzahl von Versicherungszeiten noch geringfügig. <BR />Da Sie bis Ende 2020 insgesamt 1721 Versicherungswochen (33 Jahre, ein Monat und eine Woche) nachweisen können, erreichen Sie die für eine Pensionierung in Ihrem Falle notwendigen 43 Jahre und 7 Monate an Rentenversicherungszeiten im Juli 2034. Ab diesem Datum müssen Sie dann noch weitere 3 Monate bis zu Ihrem Renteneinstiegsfenster warten, sodass Sie dann Ihre vorzeitige Altersrente mit Anlaufdatum 1. November 2034 beziehen werden. Voraussetzung ist, dass Sie bis dahin immer kontinuierlich versichert bleiben. <BR />Ihre Versicherungsjahre als selbständiger Handwerker verschlechtern sicherlich den zu erwartenden monatlichen Rentenbetrag um einiges. Wie hoch dieser Verlust sein wird, hängt von Ihrem damaligen IRPEF-Steuerpflichtigen Betriebseinkommen, auf das Sie Ihre Versicherungsbeiträge einzahlen mussten, ab. <BR />Da Sie Ihrem Schreiben leider keinen Versicherungsauszug beigelegt haben, kann auch nicht ermittelt werden, ob es für Sie sinnvoll wäre, diese selbständigen Zeiten in lohnabhängige Zeiten umzuwandeln. Sie sollten sich ernsthaft überlegen, ob es nicht, unter Ausnützung aller steuerlichen Vorteile, nicht doch sinnvoll wäre, diese Zeiten in Zeiten als Lohnabhängiger umzuwandeln.<BR /> Ob eine solche Umwandlung sinnvoll ist, hängt von den Kosten dieser Umwandlung ab und auch davon, wie viel Sie durch diese Umwandlung monatlich mehr an Rente beziehen werden. Sobald Sie diese beiden Fakten kennen, können Sie entscheiden. Lassen Sie sich von einem Patronat Ihrer Vertrauens diesen Sachverhalt genau ausrechnen. <BR />Sie sollten zuerst aber den Antrag auf Umwandlung beim NISF/INPS stellen, damit Sie genau die Kosten kennen, die eine solche Umwandlung mit sich bringen würde. Nachdem das NISF/INPS die Kosten berechnet hat, haben Sie 3 Monate Zeit, um eine Entscheidung zu treffen. Sollten Sie der Ansicht sein, es würde sich nicht lohnen, dann lassen Sie einfach die Einzahlungsfrist für die Umwandlung verfallen und der Antrag verfällt automatisch. Sie können diesen Antrag dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Sie wollen, wieder stellen. Vermutlich wird sich eine Umwandlung Ihrer selbständigen Rentenversicherungszeiten in Zeiten als Lohnabhängiger aber mittelfristig nicht besonders lohnen.<BR /><BR /><i>Haben Sie Fragen zu den Themen Altersvorsorge und Zusatzrente? Schicken Sie sie uns – bitte möglichst kurz gefasst – an die E-Mail-Adresse:dolomiten.wirtschaft@athesia.it.</i><BR />