Die Vorgeschichte: Tesla geriet in Deutschland massiv in die Kritik, nachdem bekannt wurde, dass das Unternehmen unangekündigte Besuche bei krankgemeldeten Mitarbeitern durchführt. <BR /><BR />Diese Praxis begann im Sommer, als ein außergewöhnlich hoher Krankenstand von bis zu 15 Prozent verzeichnet wurde, wie das Unternehmen einräumt. Die Besuche werden von höheren Angestellten aus der Produktion und dem Personalwesen durchgeführt.<BR /><BR /> Als die Praxis vor wenigen Tagen von der Wirtschaftszeitung „Handelsblatt“ öffentlich gemacht wurde, reagierte die Gewerkschaft IG Metall mit Entsetzen und sprach von einem Einschüchterungsversuch. „Die Kontrollen üben einen inakzeptablen Druck auf die Belegschaft aus“, kritisierte sie und verwies auf die hohe Arbeitsbelastung bei Tesla als mögliche Ursache für die vielen Krankenstände. <BR /><BR />Tesla-Werksleiter André Thierig verteidigte das Vorgehen: „Unter der häufigen Abwesenheit bestimmter Kollegen leiden alle anderen Mitarbeiter.“ Er argumentierte zudem, dass die Arbeitsmoral seit Einführung der Kontrollen verbessert worden sei. <h3> Die Lage in Südtirol</h3>Wäre eine so drastische Maßnahme auch in Südtirol möglich? „Rechtlich ist die Sache klar. Fährt jemand vom Unternehmen zum krankgemeldeten Mitarbeiter nach Hause, um zu prüfen, ob er tatsächlich krank ist, verstößt er damit gegen das Arbeitnehmerstatut in Italien. Der Arbeitgeber würde sich selbst also großen Ärger einbrocken. Auch könnte er auf Basis des Besuchs keinerlei disziplinarische Schritte einleiten. Prinzipiell gilt: Nur Mediziner können den Gesundheitszustand feststellen, wobei der Betriebsarzt ausdrücklich nicht dazugehört“, so Arbeitsrechtler Josef Tschöll gegenüber diesem Medium. <BR /><BR /><embed id="dtext86-66749680_quote" /><BR /><BR />Was Betriebe jedoch tun können – und in der Praxis auch tun – ist, eine Verdachtsmeldung beim NISF/INPS abzugeben. Das funktioniere mittlerweile recht einfach über die Online-Plattform des Fürsorgeinstituts.<BR /><BR /> „Daraufhin schickt das NISF/INPS einen Arzt zum betreffenden Arbeitnehmer, wobei die Kosten für die Visite das Unternehmen trägt. Übrigens: In der Meldung kann der Arbeitgeber auch angeben, zu welchen Tagen und Uhrzeiten das NISF/INPS den Besuch durchführen soll.“ Das heißt: Stellen Betriebe in den Abwesenheiten einzelner Mitarbeiter ein bestimmtes Muster fest (fehlt er z.B. immer freitags), können sie diesen Verdacht gezielt prüfen lassen.