Die Notariatskammer Bozen gibt Auskunft.<BR /><BR />Eine tragende Rolle bei der Übertragung von Gütern zu Lebzeiten spielt die Schenkungsurkunde. Diese ermöglicht eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen an Verwandte, Verschwägerte, aber auch an Dritte. Mit der Schenkungsurkunde hat der Schenkungsgeber die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten seine Erbschaft vorzeitig zu regeln und Güter auch als Vorschuss der Erbschaft zu übertragen. <BR /><BR />Die Schenkung ist gemäß Art. 769 des italienischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Vertrag, durch den eine Partei aus Freigebigkeit (das ist der sogenannte Schenkungswille oder „animus donandi“) eine andere Partei bereichert, und zwar in dem sie dieser ein eigenes Recht überträgt oder ihr gegenüber eine Verbindlichkeit übernimmt.<BR /><BR />Zudem bedarf es, mit Ausnahme der Schenkungen in Hinblick auf die Ehe, auch der Annahme von Seiten des Schenkungsnehmers.<h3> Arten der Schenkung</h3>Man unterscheidet insbesondere 4 Arten der Schenkung:<BR /><BR /> Schenkung, bei welcher das Eigentum oder andere dingliche Rechte übertragen werden, die sich zum Zeitpunkt der Schenkung bereits im Vermögen des Schenkungsgebers befinden wie etwa das Fruchtgenussrecht oder das Überbaurecht;<BR /> Schenkung, bei der ein neues dingliches Recht begründet wird, wie etwa die Schenkung des Fruchtgenussrechts von Seiten des Eigentümers;<BR /> Übernahme einer Verbindlichkeit: hier übernimmt der Schenkungsgeber unentgeltlich eine Verpflichtung zu Gunsten der beschenkten Partei;<BR /> Befreiung von einer Verpflichtung: der Schenkungsgeber befreit die beschenkte Partei von einer nicht erfüllten Verpflichtung.<h3> Die Schenkung von künftigen Gütern</h3>Die Schenkung von künftigen Gütern ist gemäß Art. 771 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) nichtig. <BR />Beispiel hierfür bildet das Urteil eines Gerichts, das unentgeltliche Übertragung von Guthaben für zukünftige Schäden im Straßenverkehr als nichtig erklärt hat.<h3> Die Schenkung einer fremden Sache</h3>Auch die Schenkung einer fremden Sache ist laut Rechtslehre als nichtig zu betrachten, auch wenn dies vom Gesetzgeber nicht explizit vorgesehen ist. <h3> Die schenkungsgebende Partei</h3>Die Fähigkeit, Schenkungen abzuwickeln, haben im Generellen alle natürlichen Personen, die die volle Fähigkeit haben, über ihre Güter zu verfügen. Dieselben können sich auch mittels Spezialvollmacht vertreten lassen. In dieser Spezialvollmacht müssen jedoch die Daten der schenkungsnehmenden Partei sowie der Schenkungsgegenstand ausdrücklich angeführt und identifiziert sein. <h3> Die schenkungsnehmende Partei</h3>Die Fähigkeit, schenkungsnehmende Partei zu sein, hängt nicht mit der Handlungsfähigkeit (die man mit der Volljährigkeit erlangt), sondern mit der Rechtsfähigkeit (die jeder Privatperson von Geburt aus zusteht) zusammen. Demnach sind keine besonderen Einschränkungen vorgesehen, im Gegenteil: sogar eine Schenkung zu Gunsten eines noch nicht empfangenen Kindes einer zum Zeitpunkt der Schenkung lebenden Person, ist laut Zivilgesetzbuch zulässig.<h3> Die Erfordernisse des Vertrages</h3>Die Erfordernisse der Schenkungsurkunde sind, wie bei jedem anderen Vertrag auch, gemäß Art. 1325 im ZGB, die Einigung der Parteien, der Rechtsgrund, der Gegenstand und die Form. Die Form der Schenkung muss, bei sonstiger Nichtigkeit, jene der öffentlichen Urkunde in Anwesenheit von 2 Zeugen sein, wodurch die Wichtigkeit einer unentgeltlichen Übertragung durch die Beurkundung seitens eines Notars und der Anwesenheit von 2 unabhängigen Zeugen unterstrichen wird. Wenn Schenkungsgegenstand bewegliche Güter bilden, müssen dieselben eindeutig identifiziert werden. <BR /><BR />Weiter muss für die beweglichen Güter, bei sonstiger Nichtigkeit des Vertrages, der Wert derselben angeführt werden. <BR /><BR />