Wer in den Jahren 2020 und 2021 Staatsbeihilfen erhalten hat, muss diese in einer neuen Meldung bis 30. Juni 2022 dem Finanzamt mitteilen. <BR /><BR />Bekanntlich wurde bereits im Herbst 2021 mit dem Artikel 1 des sogenannten Unterstützungsdekrets (DL 41/2021 „Decreto sostegni“) die Verpflichtung für Unternehmer und Freiberufler eingeführt, die staatlichen Beihilfen offenzulegen, die man während des Covid-Notstandes in den Jahren 2020 und 2021 erhalten hatte. Die entsprechende Durchführungsverordnung des Direktors des Finanzamtes zur neuen Verpflichtung wurde nun erst kürzlich am 27. April veröffentlicht.<BR /><BR />Einen Schritt zurück: Der Staat und auch das Land haben im Zuge der Corona-Pandemie bekanntermaßen verschiedene Unterstützungsmaßnahmen aufgelegt, um den Wirtschaftstreibenden in diesen schwierigen Jahren eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Um eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten einzelner Unternehmen durch die Ausschüttung von öffentlichen Beiträgen zu vermeiden, dürfen laut EU-Gesetz die Staatsbeihilfen an ein einzelnes Unternehmen bestimmte Maximalbeträge jedoch nicht überschreiten – die entsprechende gesetzliche Regelung ist bekannt als „befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von Covid 19“ (sogenanntes „Temporary Framework“).<h3> 800.000 und 1,8 Millionen Euro als Schwellenwerte</h3>Die Maximalbeiträge für die Beihilfen liegen je nach Bezugszeitraum im Normalfall bei 800.000 Euro bzw. 1,8 Millionen Euro. Der Schwellenwert von 800.000 Euro gilt für die vom 19. März 2020 bis 27. Jänner 2021 erhaltenen Beiträge, während der Schwellenwert von 1,8 Millionen Euro für die im Zeitraum 28. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 erhaltenen Beihilfen gilt. Bei größeren Unternehmen gelten höhere Maximalbeiträge, die in den genannten Zeiträumen respektive 3 Millionen und 10 Millionen Euro betragen. <BR /><BR />Die nun eingeführte Meldung in Form einer Eigenerklärung ist vonnöten, um genau diese Nichtüberschreitung der genannten Schwellenwerte gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen; sind die Maximalbeiträge überschritten worden, müssen die Staatsbeihilfen zurückbezahlt werden. <BR /><BR />Bei der Erstellung der Erklärung muss man genau und vorsichtig sein – bei einer Falscherklärung drohen neben verwaltungsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen. <h3> Auch lokale Beihilfen sind meldepflichtig</h3>Gegenstand der Meldepflicht sind jene Beihilfen, welche den Steuerzahlern zwischen Frühjahr 2020 und Dezember 2021 gewährt wurden. Die Palette ist sehr breit und umfasst unter anderem die Streichung der IRAP-Vorauszahlung für 2020, die Steuergutschriften für Hygienemaßnahmen oder für Mieten, die GIS- und IMU-Befreiungen sowie die verschiedenen Verlustbeiträge, welche der Staat 2020 und 2021 ausbezahlt hat – auch die lokalen Beihilfen auf Landes- oder Gemeindeebene sind anzugeben.<h3> Alle Unternehmen sind meldepflichtig</h3>Wie in einer erst kürzlich veröffentlichten parlamentarischen Anfrage geklärt wurde, müssen alle Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten haben, die entsprechende Meldung machen. Dies gilt auch für alle Klein- und Mittelunternehmen, die nur kleine Beiträge erhalten haben, welche weit unter den gesetzlichen Schwellenwerten liegen. <BR /><BR />Nicht notwendig ist die Erklärung für all jene Subjekte, die bereits im Zuge der Beantragung der letzten Verlustbeiträge die entsprechenden Angaben zu den erhaltenen Staatsbeihilfen erhalten haben, wie dies zum Beispiel beim sogenannten ausgleichenden Verlustbeitrag der Fall war – dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Begünstigte nach Abgabe des Antrages keine weiteren meldepflichtigen Staatsbeihilfen erhalten hat. <h3> Angabe in Steuererklärung nicht ausreichend</h3>Ärgerlich ist, dass die im Jahr 2020 erhaltenen Beiträge bereits gesondert in der Steuererklärung „Redditi 2021“ angegeben werden mussten und nun nochmals verlangt werden, obwohl diese dem Finanzamt bereits bekannt sind. <BR /><BR />Zumindest müssen die erhaltenen Beihilfen des Jahres 2021 nicht nochmals zusätzlich in der Steuererklärung „Redditi 2022“ angegeben werden, wenn man die Meldung erstellt. <BR /><BR /><i>* Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.</i><BR /><BR />