Es gibt eine Reihe von steuer- und beitragsbefreiten Benefits und Belohnungsinstrumenten, die von Seiten der Betriebe angewandt werden können, um so auch die Kaufkraft zu stärken.<BR /><BR />So hat der Wirtschaftsverband hds vor kurzem mit den 4 Fachgewerkschaften ASGB Handel, Filcams Cgil/Agb, Fisascat Sgb/Cisl, Uiltucs Uil/Sgk ein neues territoriales Rahmenabkommen zur Steuerbegünstigung bei Auszahlung von Ergebnisprämien im Tertiärsektor, in der Verteilung und im Dienstleistungsgewerbe unterzeichnet. Dadurch können die Betriebe, die vom Stabilitätsgesetz 2016 vorgesehene 10-Prozent Pauschalbesteuerung auf sogenannte Ergebnisprämien in Anspruch nehmen.<BR /><b><BR />Höchstbetrag liegt bei bis zu 3000 Euro</b><BR /><BR />Diese begünstigte Ersatzbesteuerung von 10 Prozent anstelle der Einkommensteuer und der regionalen und kommunalen Zuschläge kann auf Ergebnisprämien mit variabler Höhe angewandt werden, die im Zusammenhang mit einer Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation ausbezahlt werden.<BR /><BR />In Anspruch nehmen können die Steuerbegünstigungen im Privatsektor beschäftigte Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Bezugsjahr ein Bruttoeinkommen aus abhängiger Arbeit von nicht mehr als 80.000 Euro hatten. Der Höchstbetrag, auf den die Steuerentlastung anwendbar ist, liegt laut Abkommen bei 3000 Euro brutto pro Jahr. <BR /><b><BR />Arbeitgeber können territorialer Rahmenvereinbarung beitreten</b><BR /><BR />Um die Ergebnisprämie mit Ersatzbesteuerung auszahlen zu können, können die Arbeitgeber der territorialen Rahmenvereinbarung beitreten, indem sie die der Rahmenvereinbarung beigefügte Beitrittserklärung ausfüllen und die dort beschriebene Prozedur einhalten.<BR /><BR />Sofern vom Arbeitgeber vorgesehen, können die Arbeitnehmer die Leistungsprämie wahlweise auch in Form von betrieblichen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist die Prämie vollständig steuer- und beitragsfrei.<BR />