In den vergangenen 20 Jahren wurden Steuerabsetzbeträge bei über 14 Millionen Baueingriffen geltend gemacht, in die über 236 Milliarden Euro investiert worden sind. Ziel der umfangreichen Steuerabsetzbeträge ist es, die Kosten einer Sanierung leichter zu stemmen. Viele Eingriffe werden dadurch überhaupt erst finanziell möglich gemacht. Gleichzeitig profitiert aber auch der Staat, weil sich die Kosten für Energieimporte um Milliarden Euro reduzieren, die Steuereinnahmen steigen und alle Beteiligten zur Rechnungslegung animiert werden. Deshalb hat der Staat auch im Haushaltsgesetz 2018 die bisherigen Absetzmöglichkeiten im Wesentlichen bestätigt, wie die Klimahaus-Agentur im aktuellen „WIKU“ informiert. So steht natürlichen Personen bei Wiedergewinnungsarbeiten und einigen anderen spezifischen Bautätigkeiten in Wohnimmobilien – wenn etwa neue Garagen und Parkplätze errichtet werden – ein Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 50 Prozent der tatsächlich getragenen Ausgaben zu – und das bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro.Gut zu wissen: „Nach derzeitiger Rechtslage wird die Begünstigung für Wiedergewinnung nach dem 31. Dezember 2018 von derzeit 50 Prozent auf 36 Prozent reduziert, und zwar bei zusätzlicher Halbierung der Obergrenze für die anerkannten Kosten von derzeit 96.000 Euro auf 48.000 Euro“, wie die Klimahaus-Agentur im „WIKU“ schreibt.Auch für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden steht weiterhin grundsätzlich ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 65 Prozent zu. In diesem Bereich hat der Staat aber mit dem Haushaltsgesetz für 2018 eine wesentliche Änderung eingeführt: Für den Austausch von Fenstern und die Installation von Sonnenschutzvorrichtungen, wie zum Beispiel Markisen, wird der Absetzbetrag seit 1. Jänner 2018 von 65 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Welche weiteren Neuerungen eingeführt wurden, wer überhaupt die Maßnahmen von der Einkommensteuer absetzen darf und welche Fristen dafür gelten, lesen Sie im aktuellen „WIKU“, Beilage des Tagblatts "Dolomiten".